Nach einer Impfung gegen Hepatitis-B und Haemophilus-influenzae-b im Jahr 1996 wurde nach dem Gang durch zwei Instanzen eine Epilepsie mit Entwicklungsretardierung als Impfschaden anerkannt.
Die im April 1996 geborene Klägerin wurde im März 1997 gegen Hepatitis B und Haemophilus influencae-b geimpft. Es handelte sich um Wiederholungsimpfungen. Bereits am nächsten Tag war das Kind zittrig und weinerlich. Einen weiteren Tag später stellten sich Zuckungen und erneut Zittrigkeit ein. Drei Tage nach der Impfung wurde das Kind stationär bei einer Temperatur von 40,2 °C eingeliefert. Noch am gleichen Tag stellte sich ein Krampfereignis ein. In der Folgezeit entwickelte sich eine nicht einstellbare Epilepsie.
Während des stationären Aufenthaltes wurde festgestellt, dass das Kind ebenfalls an einer schweren Nierenentzündung litt. Es trafen demnach zwei mögliche Ursachen für die Epilepsie-Erkrankung (Nierenentzündung und Impfung) aufeinander. Von mehreren Gutachtern wurde außerdem einer Vorschädigung des Gehirns aufgrund Minderwachstums diskutiert.
In der ersten Instanz obsiegte die Klägerin mit ihrem Antrag auf Anerkennung als Impfschaden nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz, allerdings ging das Versorgungsamt in Berufung.
Nach dem schließlich entscheidenden Gutachten war die Epilepsie-Erkrankung genetisch determiniert, konnte jedoch nur durch einen exogenen Faktor hervorgehoben werden. Als dieser exogene Faktor kamen die Impfung, die Nierenentzündung (Pyelonephritis) oder beides zusammen in Betracht. Laut Gutachter war unmittelbarer Auslöser die Nierenentzündung jedoch nur wegen ihres schweren Verlaufs. Eine gewöhnlich verlaufende Pyelonephritis hingegen scheide als Auslöser eins Epilepsie-Leidens aus und die Impfung sei als Ursache für den besonders schweren Verlauf der hier eingetretenen Nierenentzündung "ernsthaft in Betracht zu ziehen".
Auf den Hinweis der Richter des Landessozialgerichts, dass damit wohl von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch die Impfung (wenn auch über den "Umweg" der Nierenentzündung) auszugehen sei, nahm das Versorgungsamt in der Berufungsverhandlung im Juni 2010 die Berufung zurück, womit der Impfschaden (Epilepsie mit Entwicklungsretardierung; MdE 80%) endgültig anerkannt ist.
Das Verfahren wurde auf Seiten der Klägerin von Rechtsanwältin Anja Dornhoff aus Kirchen geführt.