Auswirkungen des neuen § 119b SGB V

Gesundheit Arzthaftung
30.04.20101641 Mal gelesen

Derzeit zeigen sich die Auswirkungen des durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz neu in das SGB V eingefügten § 119b. Stationäre Pflegeeinrichtungen können vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versichertenmit angestellten Ärzten ermächtigt werden, sofern Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen nicht zustande gekommen sind.

 

Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung standen der Einführung des Gesetzes von Anfang an kritisch gegenüber. Vor allem weil Pflegeeinrichtungen nun einen echten Anspruch erhalten haben, der über eine Absichtserklärung zum Abschluss von Kooperationsverträgen mit den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen hinausgeht. Die negative Grundeinstellung der ÄK und KBV ist die denkbar schlechteste Voraussetzungen, um die praktische Umsetzung des Ermächtigungsanspruchs für die betroffenen Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten. Auseinandersetzungen im Streit um den Bedarf an ärztlichem Personal für stationäre Pflegeeinrichtungen sind wahrscheinlich.

 

Den Heimen sei geraten, auf die Qualität der angebotenen ärztlichen Versorgung zu achten. Es besteht die Gefahr, dass seitens der KBV lediglich ohnehin unausgelastete Vertragsärzte als Kooperationspartner zur Verfügung gestellt werden. Ob hierdurch der spezialisierte ärztliche Bedarf z.B. in der geriatrischen Pflege abgedeckt werden kann, ist eher unwahrscheinlich. Wichtig ist, dass stationäre Pflegeeinrichtungen ihren konkreten Bedarf an ärztlicher Unterstützung gezielt herausarbeiten, um in den Verhandlungen mit der KBV eine entsprechende Anspruchsgrundlage vorweisen zu können. Sollte es der KBV nicht gelingen entsprechende Fachkräfte im Rahmen der Kooperation bereit zu stellen, so muss nach dem Wortlaut des Gesetzes die Ermächtigung zur Anstellung eines Heimarztes erteilt werden.

 

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Rechtsanwalt

Hilmar Peters

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