Die Richtlinie zur Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (ÄBPL-RL): Besonderer Versorgungsbedarf bei einer Fach

Gesundheit Arzthaftung
25.03.2010 1194 Mal gelesen

Unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für einen Planungsbereich kann der zuständige Zulassungsausschuss dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes entsprechen, wenn ein besonderer Versorgungsbedarf gegeben ist. Gemäß § 24 Buchst. b S. 1 ÄBPL-RL liegt eine besonderer Versorgungsbedarf vor, wie er durch den Inhalt des Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben ist.

Nach der Definition in § 4 Abs. 2 Nr. 3 ÄBPL-RL gehören Neurologen, Psychiater sowie Psychiater und Psychotherapeuten zur Arztgruppe der Nervenärzte. Da Neurologen sowie Psychiater und Psychotherapeuten eine Facharztbezeichnung im Sinne der geltenden Musterweiterbildungsordnung führen, können sie jeweils gemäß § 24 Buchst. b ÄBPL-RL nach einem entsprechenden Beschluss des Zulassungsausschusses wegen eines besonderen Versorgungsbedarfs in einem Planungsbereich zugelassen werden, für den Zulassungsbeschränkungen bestehen. Ausgehend von der Arztgruppe der Nervenärzte kann bei Vorliegen einer der obigen Facharztbezeichnungen somit ein bestehender besonderer Versorgungsbedarf gedeckt werden. Dabei ist es unerheblich, dass diese Arztgruppe mehrere unter-schiedliche Facharztbezeichnungen umfasst.
Diese Systematik gilt generell für Facharztbezeichnungen, die zusammen mit anderen unterschiedlichen Facharztbezeichnungen in einer der Arztgruppen gemäß § 4 Abs. 1 ÄBPL-RL enthalten sind.