Besondere Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen

Gesundheit Arzthaftung
08.09.20091249 Mal gelesen
Mit Urteil vom 30.07.2009 hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass ein Arzt seinen Patienten, der bei ihm eine Schönheitsoperation durchführen lassen will, besonders umfassend und sorgfältig aufklären muss.
 
Der Arzt führte bei einem Patienten ambulant eine Fettabsaugung der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte der Arzt dem Mann die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt waren. Nicht aufgeklärt wurde der Patient über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen.
 
Postoperativ verfärbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel. Der Patient musste daraufhin einen Monat lang stationär behandelt und dabei viermal operiert werden.
 
Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Arzt einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 EUR auferlegt. Laut Gericht habe der Arzt schuldhaft seine Berufspflichten verletzt. Zum einen habe er seinen Patienten nicht ausreichend informiert. Vor rein kosmetischen Operationen müsse der Arzt den Patienten besonders umfassend und sorgfältig aufklären. Das Für und Wider der kosmetischen Operation müsse mit allen Konsequenzen und Risiken hinreichend drastisch und schonungslos dargestellt werden. Der Patient müsse durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, genau abwägen zu können, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende Beeinträchtigungen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten. Diese intensive Aufklärung habe der Arzt hier schuldhaft unterlassen, da er eingeräumt habe, mit seinen Patienten über mögliche Komplikationen wie Hautnekrosen oder Darmperforation nicht gesprochen zu haben.
 
Auch stellte das Gericht einen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht fest. Diese besagt, dass er über die in Ausübung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderliche Aufzeichnung zu machen habe. Dieser Verpflichtung sei der Arzt bezüglich der Protokollierung der Operation und der Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen.
 
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht, Düsseldorf