Kein Schmerzensgeld bei Kündigung eines Behandlungsvertrages

Gesundheit Arzthaftung
01.09.20091385 Mal gelesen

Einen Arzt sucht man sich in der Regel sorgfältig aus und entwickelt ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm. Ärgerlich, wenn dann der Behandlungsvertrag gekündigt wird und sich nicht schnell ein neuer Arzt findet, der die Behandlung fortführt.

Dennoch führt eine Kündigung durch den Arzt in der Regel nicht zu Schmerzensgeldansprüchen des Patienten. Der Arztbehandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag, der grundsätzlich von beiden Seiten ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann. Anders verhält es sich nur, wenn der Arzt eine lebenslange Behandlung zugesagt hat oder zur "Unzeit" gekündigt hat.

Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Patient sich die benötigten ärztlichen Leistungen nicht anderweitig beschaffen kann. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn der Arzt bezüglich einer bestimmten Behandlungsmethoder eine Monopolstellung inne hat und keine anderern Ärzte eine derartige Behandlung anbieten. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein.

Ein Schadensersatzanspruch des "sitzen gelassenen" Patienten wird auch nicht dadurch begründet, dass sich kein anderer Arzt -z-B. aus Zeitgründen- zur Behandlung bereit erklärt. Dies kann dem kündigend Arzt nicht angelastet werden und führt nicht zu einem Zwang zur Fortführung der Behandlung.