Neuerungen durch die zweite Berufskrankheiten-Änderungsverordnung

Gesundheit Arzthaftung
24.07.20092019 Mal gelesen

Zum 1. Juli 2009 trat die 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273) in Kraft. Fünf neue Krankheiten werden in der als Anlage zur BKV enthaltenen Berufskrankheitenliste neu aufgenommen. Für die "Bergmannbronchitis" wird die rückwirkende Anerkennung als Berufskrankheit zugelassen.

Hintergrund
 
Die BKV verpflichtet den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Maßnahmen dagegen zu ergreifen, dass bei versicherten Personen Berufskrankheiten entstehen, wiederaufleben oder sich verschlimmern. Außerdem regelt sie u.a. den Ablauf des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens.
 
Der Begriff der Berufskrankheit ist in § 1 BKV legal definiert. Danach ist eine Berufskrankheit eine Krankheit, die in der Anlage zur BKV (Berufskrankheitenliste) als Berufskrankheit bezeichnet ist und eine versicherte Person infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleidet. Erkrankungen, die nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind, gelten grundsätzlich nicht als Berufskrankheiten. Dies selbst dann nicht, wenn sie nachweislich durch die berufliche Tätigkeit bedingt sind. Es genügt jedoch auch umgekehrt nicht, dass jemand an einer in der Berufskrankheitenliste genannten Krankheit leidet. Die Krankheit muss vielmehr durch die berufliche bzw. versicherte Tätigkeit verursacht sein. Besonderheiten existieren für sog. "Wie-Berufskrankheiten", bei denen es sich um Krankheiten handelt, die (noch) nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen sind, die aber diese Kriterien erfüllen und daher gem. § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden können.
 
Indem durch die 2. Verordnung zur Änderung der BKV fünf Krankheiten neu in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden, werden mit dieser Verordnung die Entschädigungsansprüche der Versicherten bei Berufskrankheiten weiter verbessert.
 
Im Einzelnen handelt sich um die folgenden fünf Krankheiten, die neu in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden:
 
  • 1318 Blutkrebs durch Benzol
  • 2112 Gonarthrose durch Tätigkeiten im Knien nach einer Gesamteinwirkungsdauer von mindestens 13.000 Stunden
  • 4113 Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe nach Einwirkung einer bestimmten Lebensdosis
  • 4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
  • 4115 Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen
Alle neuen Berufskrankheitentatbestände gelten grundsätzlich auch für Altfälle, also auch für Krankheiten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der Zweiten Änderungsverordnung bestanden. Die Rückwirkung ist für die vorstehenden Berufskrankheiten Nr. 2112, 4114 und 4115 jedoch auf Versicherungsfälle beschränkt, die nach dem 30. September 2002 (In-Kraft-Treten der ersten Änderungsverordnung) eingetreten sind. Altfälle der Berufskrankheit Nr. 4113 können nur dann anerkannt werden können, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 (In-Kraft-Treten der BKV) eingetreten ist.
 
Darüber hinaus wird für die Berufskrankheit "Bergmannbronchitis", die offiziell die Nummer 4111 hat und "chronisch obstruktive Bronchitis oder Emphysem" heißt, die rückwirkende Anerkennung als Berufskrankheit zugelassen. Auch dann nämlich, wenn die Erkrankung vor dem bisher festgesetzten Stichtag 1. Januar 1993 eingetreten ist. So können langjährig erkrankte Bergleute entschädigt werden, die bisher an der Stichtagsklausel gescheitert sind.
 
Betroffene seien darauf hingewiesen, dass die Anerkennung als Berufskrankheit nur auf Antrag des Versicherten erfolgt. Insbesondere sollen die Unfallversicherungsträger durch die zweite Berufskrankheiten-Änderungsverordnung nicht verpflichtet werden, Altfälle von Amts wegen wieder aufzugreifen und anzuerkennen. Hinsichtlich der "Bergmannbronchitis" ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese - ausweislich des neuen § 6 Abs. 3 BKV - dann als Berufskrankheit anzuerkennen ist, wenn sie einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist. Betroffene sollten sich daher umgehend an ihre zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.
 
Für Rückfragen zum Thema "Berufskrankheiten" wenden Sie sich bitte an:
 
Miriam Germer, MLE
Rechtsanwältin
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