Zahlung eines Bonus für Verzicht auf medizinische Leistungen ist unzulässig - Urteil des Hessischen Landessozialgericht

Gesundheit Arzthaftung
09.02.20091095 Mal gelesen

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 04.12.2008 (Aktenzeichen: L1 KR 150/08 KL) entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten mit einer Bonusregelung nur für gesundheitsbewusstes Verhalten entlasten dürfen, der Verzicht auf medizinische Leistungen hingegen darf nicht belohnt werden.

Eine Betriebskrankenkasse wollte Ende 2007 den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten um eine Gesundheitsprämie erhöhen. Hiervon sollten Versicherte profitieren, die Präventionsleistungen in Anspruch nehmen, auf weitere Leistungen aber verzichten. Die Satzungsänderung wurde durch das Bundesversicherungsamt nicht genehmigt, da diese die Regelung für unzulässig hielt.

Die Darmstädter Richter wiesen die Klage der Krankenkasse ab und sahen die Versagung der Genehmigung der Satzungsänderung als gerechtfertigt an. Zulässig seien Bonusregelungen, die gesundheitsbewusstes Verhalten fördern. Hiezu gehörten insbesondere Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme von Präventionsleistungen. Anders sei dies jedoch beim Verzicht auf medizinische Leistungen. Auf Grund der individuellen Fehleinschätzung von Versicherten könnten hierdurch langfristig höhere Kosten entstehen. Damit diene die Gesundheitsprämie nicht dem gesetzgeberischen Ziel, die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen.

Auch durchbreche eine Gesundheitsprämie das Prinzip der solidarischen Finanzierung. Danach würden in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglieder grundsätzlich entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit belastet. Unabhängig von der Höhe der Beiträge werde voller Versicherungsschutz gewährt. Die Gesundheitsprämie hingegen bewirke praktisch eine Beitragsrückerstattung, die nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft fallen darf.

Die Gesundheitsprämie wird daher lediglich unter den strengen Vorraussetzungen eines Wahltarifs möglich, innerhalb dessen sie gegenfinanziert werden müsse.

Die Revision wurde nicht zugelassen.