Honorarrückforderung von Laborarzt wegen Vorteilsgewährung

Honorarrückforderung von Laborarzt wegen Vorteilsgewährung
16.01.2017163 Mal gelesen
Zwischen Bestechung und eventuell zulässigen Unkostenbeteiligungen ist es ein schmaler Grat, daher führen Verstöße gegen das berufsrechtliche Verbot der Vorteilsgewährung vor deutschen Sozialgerichten in den meisten Fällen zur Abweisung von Widersprüchen gegen Honorarrückforderungen der KV.

Das macht ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen deutlich: Ein Laborarzt hatte einen Rückforderungsbescheid erhalten, nachdem nachgewiesen werden konnte, dass er einer Urologin 0,50 DM pro Überweisung von Untersuchungsmaterial gezahlt hatte und nach entsprechender entgeltlicher Vermittlung durch die Urologin Umsätze im 6-stelligen Eurobereich verdient hatte. Die Urologin hatte Im Gegenzug seit den 90-er Jahren mehrere tausend Euro vom medizinischen Leiter des Labors erhalten.

Für den wird es jetzt richtig teuer: Die KV fordert 300.000 Euro zurück, dagegen wehrte er sich mit einer Klage vor dem Landessozialgericht. Dies stellte eine rechtswidrige Abrechnung und einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren oder zu versprechen, fest.

Die Klage des Laborarztes gegen die Rückforderung wurde folgerichtig abgewiesen, obwohl die Höhe der Einzelleistungen im Cent-Bereich liegt und der Mediziner argumentierte, dass mit seinem Entgegenkommen lediglich die Kosten für Porto und Versand hätten abgefedert werden sollen. Von einer nur unbeabsichtigten Vorteilsgewährung wollte das Gericht allerdings nichts wissen und verurteilte den Laborarzt zur Erstattung der unzulässiger Weise erhaltenen Honorare.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, als Partner bei AJT in Neus für den Schwerpunkt "Medizinrecht" zuständig: "Der Laborarzt war juristisch schlecht beraten, denn die unzulässige Zuweisung gegen Entgelt lag klar auf der Hand!"

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 - L 3 KA 6/13


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht