Vorteilsgewährung
1 Allgemein
Straftatbestand.
Die Vorteilsgewährung gehört wie die Bestechung zu den Amtsdelikten.
Die Strafbarkeit der Vorteilsgewährung bezieht sich auf die Vorteilsgewährung für eine Dienstausübung. Anders als bei der Bestechung ist Voraussetzung der Strafbarkeit jedoch nicht, dass durch die Vorteilsgewährung tatsächlich Dienstpflichten verletzt werden oder dass sich die Tat auf eine bestimmte Dienstpflicht bezieht. Sanktioniert wird allein die Entgegennahme einer Gegenleistung für die Ausübung von Dienstpflichten. Strafbar ist auch die allgemein (vorbeugend) getätigte Vorteilsgewährung sowie die Vorteilsgewährung, wenn der Vorteil nicht angenommen wird.
Der Straftatbestand der Vorteilsgewährung ist das Pendant zur Vorteilsannahme, bei der die Annahme der Leistungen bestraft wird.
2 Tatbestandsmerkmale
Tatbestandsmerkmale der Vorteilsgewährung sind:
Anbieten, Versprechen oder Gewähren
eines Vorteils
an einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder einen Soldaten der Bundeswehr
für diesen oder einen Dritten
Vorteil ist jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage verbessert. Nicht notwendig ist ein korresponierender Nachteil des Vorteilsgebers (BGH 02.02.2005 - 5 StR 168/04).
3 Straffreiheit
Die Strafbarkeit für den Täter entfällt gemäß § 333 Abs. 3 StGB, wenn
die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt
oder
der Empfänger die Annahme unverzüglich nach der Annahme der zuständigen Behörde angezeigt wird und diese die Annahme genehmigt.
Nicht von der Strafbarkeit erfasst werden nach der Rechtsprechung zudem sozialadäquate Gaben (Weihnachtsgabe für die Mitarbeiter der Müllabfuhr).