Pflegemängel begründen Schmerzensgeldanspruch - Urteil des Landgericht München I AZ: 9 O 10239/04

Gesundheit Arzthaftung
24.02.2009 1893 Mal gelesen

Pflegemängel begründen Schmerzensgeldanspruch
Urteil des Landgericht München I. AZ: 9 O 10239/04


Das Landgericht München I hat die Stadt München als Trägerin eines Münchener Krankenhauses zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR verurteilt, da die Klägerin unter zwei Druckgeschwüren in Folge mangelnder Pflege litt.

Die knapp 70-jährige Klägerin hatte im Jahr 2003 einen Schlaganfall erlitten und war aus diesem Grund für einen Monat im Krankenhaus behandelt worden. Kurz nach ihrer Entlassung wurden zwei Druckgeschwüre am Steißbein sowie unterhalb des linken Knies festgestellt. Weitere Druckgeschwüre traten dann in Folge auf. Es folgten insgesamt fünf Operationen bis der Klägerin schließlich der linke Oberschenkel amputiert werden musste, sodass die Klägerin hierdurch vollständig immobil und bettlegerisch wurde.

Die Klägerin bezifferte ihre Schadensersatzansprüche mit über 400.00,00 EUR, da sie sämtliche Druckgeschwüre und damit auch die Amputation als Folge der mangelhaften Pflege des Münchener Klinikums sah. Das Klinikum wandte ein, die Klägerin nach den geltenden Standards gepflegt zu haben.

Das Gericht bestellte einen Sachverständigen, der in seinem Gutachten feststellte, dass die Klägerin nicht nur im Krankenhaus, sondern auch anschließend im Pflegeheim nicht nach dem pflegerischen medizinischen Standard versorgt wurde, d.h. nicht regelmäßig und in Abständen von unter drei Stunden umgelagert wurde. Für die Druckgeschwüre am Steiß und im Bereich der Kniekehle sei zwar die Beklagte verantwortlich, mit der Beinamputation hätte dies aber nichts zu tun. Die später aufgetretenen Druckgeschwüre im Bereich des Unterschenkels bzw. der Ferse und die sich hieraus entwickelte Knocheninfektion seien allein Ursache für die spätere Amputation. Aus diesem Grund hielt sich das Gericht weit hinter der Schadensersatzforderung der Klägerin.