Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung lässt Honoraranspruch des Chefarztes entfallen

Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung lässt Honoraranspruch des Chefarztes entfallen
05.09.2016296 Mal gelesen
LG Stuttgart: Wahlleistungsvereinbarung kann unter Umständen unwirksam sein und dadurch der Honoraranspruch des Chefarztes aus dem Chefarztvertrag trotz erbrachter Leistung entfallen.

Zu gern lässt der Patient sich vom Chefarzt behandeln und ebenso gern rechnet der Chefarzt diese Leistung auch besonders ab. Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil aus Mai 2016 (Urteil vom 04.05.2016 - Az. 13 S 123/15) festgestellt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung unter Umständen unwirksam ist und dadurch der Honoraranspruch des Chefarztes aus dem Chefarztvertrag trotz erbrachter Leistung entfällt.

Die Wahlleistungsvereinbarung sah folgende Regelung vor:

"Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Vereinbarung über zusätzliche wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärztlichen Direktoren/Ärzte, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen durch Ärzte und ärztlich gerichtete Einrichtungen außerhalb des Klinikums erstreckt (Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG)".

Diese oder inhaltlich gleiche Vereinbarungen sind unwirksam, befand die Berufungszivilkammer des LG Stuttgart. Dadurch, dass die Formulierung weder wörtlich noch sinngemäß die Einschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses enthält, ist der Wortlaut des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG unrechtmäßig verkürzt wiedergegeben. Durch diese unterbliebene Einschränkung wird der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte in der Wahlleistungsvereinbarung erweitert, da unter die Regelung insbesondere auch Honorarärzte, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein, sowie Belegärzte oder Konsiliarärzte gefasst werden können.

Die Richter waren der Meinung, dass die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung auch die Unwirksamkeit des Chefarztvertrags zur Folge hat, demnach stand dem behandelnden Arzt kein besonderer Vergütungsanspruch zu. Im aktuellen Fall hatte der Direktor und ärztliche Leiter einer Geburtshilfeeinrichtung Leistungen erbracht und diese als Chefarzt abgerechnet.

Jens Schulte-Bromby, bei AJT-Neuss für das Thema Medizinrecht zuständig: "Es lohnt sich stets Wahlleistungsvereinbarung anwaltlich auf ihre Rechtssicherheit prüfen zu lassen. Ansonsten kann die - verdiente - zusätzliche Vergütung nicht geltend gemacht werden."

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht

 

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