Ärztliche Fehlbehandlung trotz ausdrücklichem Patientenwunsch

Gesundheit Arzthaftung
06.07.20161394 Mal gelesen
Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2016 Aktenzeichen 26 U 116/14 (06.07.2016)

Wie das OLG mit Entscheidung vom 26.04.2016 urteilte, muss ein Zahnarzt eine Behandlung, die der Patient zwar ausdrücklich wünscht, aber gegen den medizinischen Standard verstößt, ablehnen. Auch wenn der Zahnarzt den Patienten eingehend über die möglichen Behandlungsfolgen aufklärt, legitimiert dies kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen.

Die Klägerin litt in dem vorliegenden Fall unter einer gestörten Kiefergelenksfunktion, einer sogenannten CMD. Diese musste zunächst mit einer Aufbissschiene therapiert werden. Ferner stand bei ihr eine Sanierung der Frontzähne an. Nach Auffassung des zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens wäre zunächst die CMD mit einer Schiene zu behandeln gewesen. Erst hiernach wäre es medizinisch vertretbar gewesen, die Frontzähne zu sanieren. Dies war auch der Plan des beklagten Zahnarztes. Auf Wunsch der Klägerin begann der Zahnarzt jedoch vorzeitig mit der Frontzahnsanierung. Die notwendige Schienentherapie hat der beklagte Zahnarzt nicht in erforderlichem Umfang durchgeführt, so dass die Bisshöhe falsch festgelegt worden war. In dessen Folge hat sich eine Kompression der Kiefergelenke eingestellt, die durch die weitere Behandlung nicht beseitigt werden konnte.

Das Gericht urteilte, dass der beklagte Zahnarzt sich nicht darauf berufen kann, dass die Klägerin ein Vorziehen der Frontzahnsanierung ausdrücklich verlangt hat. Die gewünschte Behandlung verstößt gegen den medizinischen Standard und hätte vom Beklagten abgelehnt werden müssen.

Das Gericht sprach der Klägerin den Anspruch auf die Rückzahlung des geleisteten Zahnarzthonorars zu. Die Leistung des beklagten Zahnarztes war insgesamt unbrauchbar geworden. Die Entscheidung des OLG Hamm ist rechtskräftig geworden.