Krankenkassen dürfen nicht Leistung zur künstlichen Befruchtung auf nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Satzung gewähren

Gesundheit Arzthaftung
20.04.2016320 Mal gelesen
(20.04.2016) Nach Urteil des BSG vom 18.11.2014, Aktenzeichen B 1a 1/14 R sind Krankenkassen nicht ermächtigt, eine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei versicherten Paaren in auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften Kraft Satzung zu regeln.

Wie das Sozialgericht entschied, ist der Gestaltungspielraum der Krankenkassen im Bereich der künstlichen Befruchtung geringer als der Wortlaut des § 11 Abs. 6 SGB V vermuten lässt. Der Kernbereich des Versicherungsfall nach § 27a SGB V, wonach nur verheiratete Paare Anspruch auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung haben, sind Kernbereich, der dem Satzungsgeber nicht zur Disposition steht.

Soweit also Krankenkassen die den vom BSG erkannten gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind diese nichtig. Soweit Versicherungsnehmer Bewilligungen auf Grund der Satzung erhalten haben, erscheint eine rückwirkende Aufhebung für nicht möglich, da insofern Vertrauensschutz der Versicherten besteht. Für die Zukunft bedeutet dies, dass weiterhin nur Ehepaare mit Kostenübernahme für geplante künstliche Befruchtung durch die gesetzliche Krankenkasse erwarten können.