Stehen Leistungen der KV einer Laborgemeinschaft unmittelbar oder dem die Leistung bei der Laborgemeinschaft beziehenden Arzt zu?

Gesundheit Arzthaftung
17.10.2015253 Mal gelesen
Fachärzte für Laboratoriumsmedizin arbeiten häufig in einer Berufsausübungsgemeinschaft, sog. Laborgemeinschaften, zusammen. Es stellte sich die Frage, ob der Laboratoriumsgemeinschaft oder den Fachärzten der Honoraranspruch gegen die KÄV zusteht.

Laborgemeinschaften sind keine zugelassenen Leistungserbringer des SGB V. Das SGB V kennt den Begriff der Laborgemeinschaft nicht. Gemeinhin werden Laborgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten definiert, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Ananlysen des 32.3 EBM-Ä regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Für die Qualität der erbrachten Leistung bleibt der die Befunde ziehende Arzt allein verantwortlich. Andererseits tritt die Laborgemeinschaft der KÄV bezogen auf die Abrechnung der erbrachten Laborleistungen seit der Einführung der sog. Direktabrechnung als Träger eigener Rechte und Pflichten gegenüber: als Ausnahme von dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung sieht § 25 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 BMV-Ä vor, dass bei der Erbringung von Laborleistungen Teil 3 der Befunderhebung aus Laborgemeinschaften bezogen werden kann, deren Mitglied der Arzt ist. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BMV-Ä rechnet nicht mehr der die Befunderhebung bei der Laborgemeinschaft beziehende Vertragsarzt die entsprechenden Analysekosten bei der für seinen Bezirk zuständige KÄV ab. Vielmehr erfolgt die Abrechnung unmittelbar durch die Laborgemeinschaft gegenüber der KÄV an deren Sitz.
Hinzu kommt, dass Nr. 1 der Präambel zu Nr 32.2 EBM-Ä bestimmt, dass bei Erbringung laboratoriumsmedizinischer Leistungen durch Laborgemeinschaften "dieser Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten" bis zu den näher bezeichneten Höchstpreisen haben. Für die Höhe des Honoraranspruchs sind die nachzuweisenden Kosten der Laborgemeinschaft maßgebend. Dies spricht dafür, dass die Laborgemeinschaft selbst einen Vergütungsanspruch gegenüber der KÄV bezogen auf die von ihr abgerechneten Leistungen hat und dass die KÄV den Honorarbescheid ihr gegenüber erlassen kann.