Wichtig für Ärzte und Patienten: Unterschriebener Aufklärungsvordruck häufig nicht beweiskräftig

Wichtig für Ärzte und Patienten: Unterschriebener Aufklärungsvordruck häufig nicht beweiskräftig
01.07.2015234 Mal gelesen
Urteil des OLG Koblenz: Der Vordruck im Aufklärungsbogen, es sei über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden, beweist häufig nicht, dass auch tatsächlich aufgeklärt worden ist.

Sachverhalt:

Der Kläger ließ sich bei dem beklagten Krankenhaus wegen eines Leistenbruchs operieren. Der Operation waren zuvor mehrere Aufklärungsgespräche mit dem beklagten Arzt sowie mit einer weiteren Ärztin vorausgegangen. Die Operation sollte mit einer bestimmten Methode (sog. TAPP-Methode, TAPP = transabdominellen präperitonealen Hernioplastik) - minimalinvasiv - durchgeführt werden. Nach dem Aufklärungsgespräch unterzeichnete der Kläger einen Aufklärungsbogen. Dort stand, der Patient sei über die "Wahl des Operationsverfahrens, Vor- und Nachteile gegenüber anderen Methoden" aufgeklärt worden.

Verletzung durch Operation verursacht

Einige Tage nach der Operation wurde beim Kläger eine Darmperforation festgestellt. Diese Verletzung wurde durch die Operation des Leistenbruchs verursacht.

Der Kläger machte geltend, er sei nicht über alternative Operationsmethoden aufgeklärt worden. Er hätte insbesondere über die alternative TEP-Methode (TEP = total extraperitoneale Hernioplastik) aufgeklärt werden müssen, da bei dieser Operationsmethode die Gefahr von Bauchverletzungen wesentlich geringer sei.

Das OLG Koblenz gab dem Kläger Recht

Der beklagte Arzt und das beklagte Krankenhaus hatten trotz des unterschriebenen Aufklärungsbogens nicht beweisen können, dass der Kläger auch tatsächlich über die risikoärmere Operationsmethode aufgeklärt worden ist. Hierüber hätte der Kläger aber aufgeklärt werden müssen, selbst wenn in dem Krankenhaus nicht nach dieser Methode operiert wurde und dies zur Folge gehabt hätte, dass der Kläger die Operation in einem anderen Krankenhaus hätte durchführen lassen müssen.

Das Oberlandesgericht Koblenz kam zu der Überzeugung, dass trotz des Aufklärungsbogens mit dem Kläger tatsächlich überhaupt nicht über die alternative Operationsmethode gesprochen worden ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

"Die wenig substantiierte Behauptung der im Aufklärungspunkt beweisbelasteten Bekl.-Seite, eine derartige umfassende Aufklärung des Kl. sei erfolgt, erachtet der Senat als nicht nachgewiesen. Zwar ist in dem vorgedruckten Text des Aufklärungsbogens davon die Rede, der Patient sei über die "Wahl des Operationsverfahrens, Vor- und Nachteile gegenüber anderen Methoden" aufgeklärt worden. Daraus kann aber angesichts der zahlreichen verschiedenen Operationsmethoden nicht hergeleitet werden, die Zeugin Dr. H. habe mit dem Kl. konkret über die TEP-Technik und deren signifikant geringeres Risiko von Darmverletzungen gesprochen."

OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2014 (5 U 976/13)

Rechtsanwalt Apadana Khodakarami

Fachanwalt für Strafrecht

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