Zieht ein Gynäkologe zur Behandlung einer Patientin einen onkologisch tätigen Gynäkologen hinzu, darf er sich nicht blindlings auf dessen Befunde verlassen sondern trägt nach wie vor die Verantwortung für die Patientin.
In dem konkreten Fall hatte eine 25- jährige Patientin 1998 ihren Frauenarzt wegen eines Knotens in der Brust aufgesucht. Der Gynäkologe veranlasste daraufhin eine Mammasonographie und eine Mammographie. Die Knoten werden danach als gutartig beurteilt. Die erneute Kontrolluntersuchung im März 1999 zeigt, dass die Knoten gewachsen sind. Zudem wird eine ?unscharf begrenzte Struktur? der Herde festgestellt. Der behandelnde Gynäkologe zieht nun zur Behandlung einen onkologisch tätigen Gynäkologen zu Rate. Beide Ärzte untersuchen die Patientin mehrfach. Eine Gewebeentnahme wird nicht veranlasst. Erst im November 2000 wird der Patientin eine Entfernung der weiter gewachsenen Herde empfohlen.
Bei dem nachfolgenden Eingriff zeigte sich, dass einer der Knoten ein bösartiges Mammakarzinom war, welches bereits metastasiert hatte. Trotz anschließender Chemotherapie starb die Patientin mit 31 Jahren.
Das OLG Jena ( Urteil vom 15.08.2007, 1 O 874/03) sprach dem Erben ein Schmerzensgeld von 100.000 ? zu. In den Entscheidungsgründen heisst es im wesentlichen:
Dem Gynäkologen ist ein schuldhafter Behandlungsfehler unterlaufen, da er sich trotz der Vorbefunde, des Größenwachstums und der bestehenden Anzeichen für Malignität allein aufgrund der Mammasonographie des onkologisch tätigen Gynäkologen auf dessen Diagnose verlassen hat und im März 1999 keine Gewebeuntersuchung angeordnet hat. Der Gynäkologe hätte seinem Kollegen nicht blindlings vertrauen dürfen. Dem onkologisch tätigen Gynäkologen ist ebenfalls anzulasten, dass er keine histologische Befunderhebung veranlasst hat.
Das bedeutet, dass bei einer Behandlung durch zwei Ärzte, jeder seine Pflichten zu erfüllen hat und der Arzt wie hier, gegebenenfalls eine weitere Abklärung veranlassen muss und sich nicht einfach auf seinen Kollegen ?verlassen? darf!
Bei Fragen zu Behandlungsfehlern steht Ihnen die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de
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