Zur Zulässigkeit einer Zwitterzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, hier Haus- und Facharzt

Gesundheit Arzthaftung
22.03.2015210 Mal gelesen
Es stellte sich die Frage, ob ein /Zahn-)Arzt auch zwei halbe Versorgungsaufträge mit unterschiedlichen Fachrichtungen wahrnehmen kann.

Gemäß § 19a Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-
ZV)
verpflichtet die Zulassung den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Damit geht der Gesetzgeber weiter von einem vollen Versorgungsauftrag aus, und es gilt weiterhin der verfassungsrechtlich zulässige Grundsatz, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist und dieser zur vollzeitigen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verpflichtet. Ein Vertragsarzt, der mit insgesamt vollem Versorgungsauftrag an einem Vertragsarztsitz für zwei Fachgebiete zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, kann deshalb diesen Status nicht in zwei hälftige fachlich unterschiedliche Versorgungsaufträge aufteilen und für einen dieser beiden den Vertragsarztsitz verlegen.
Wie sich aus Abs. 2 dieser durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 01.01.2007 eingefügten Vorschrift ergibt, ist der Arzt jedoch berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu
beschränken. Die Beschränkung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss, der hierüber entweder im Rahmen der Zulassung oder nachträglich durch gesonderten Beschluss entscheidet. Die Beschränkung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag kann also unmittelbar bei Neuzulassung erfolgen oder von dem bereits zugelassenen Vertragsarzt nachträglich beantragt werden. Dies gilt auch für
Sonderbedarfszulassungen.
Gemäß § 95 Abs. 3 SGB V bewirkt die Zulassung, dass der Vertragsarzt zur Teilnahme an der vertragsärtzlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist.

Nach überwiegender und zutreffender Auffassung kann ein Vertragsarzt auch zwei Teilzulassungen erhalten. Diese Möglichkeit ist im Gesetz
zwar nicht ausdrücklich zugelassen. Sie wird von aber § 1 a Nr. 15 BMV-Ä/EKV-Ä jedenfalls vorausgesetzt. Für die Möglichkeit von zwei Teilzulassungen sprechen auch die Gesetzesmaterialien, in denen die ebenfalls durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
zum 1.1.2007 erfolgte Streichung des § 4 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV vom damit begründet wird, dass "nach künftig geltendem Recht ...ein Vertrags(zahn)arzt in Bezirken verschiedener Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen sog. Teilzulassungen erhalten (kann). Dieser Vertrags(zahn)arzt soll nicht nur in beiden Kassen(zahn)ärztlichen Vreinigungen Mitglied, sondern auch in zwei (Zahn)Arztregister eingetragen werden."
Hält man sich vor Augen, dass die Hauptfunktion der Eintragung ins Arztregister bei der Zulassung als Vertrags(zahn)arzt liegt (vgl. § 95 Abs. 2 SGB V), vermag die Annahme, dass die Streichung des § 4 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV nur der Förderung anderer Versorgungskonstellationen wie etwa Anstellungsverhältnissen von Vertrags(zahn)ärzten in den Bereichen verschiedener Kassenärztlicher Vereinigungen dienen sollte, nicht zu überzeugen.
Die Ermöglichung von zwei Teilzulassungen entspricht auch umfassender dem Sinn und Zweck der Regelungen über Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag. Wie sich aus den Materialien des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (BT-Drucks. 16/2474, S.21)
ergibt, ist eine solche Zulassung vorgesehen worden zur "Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten (insbesondere auch zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie) sowie zur besseren Bewältigung von Unterversorgungssituationen". Was die Vereinbarkeit von Beruf und Familie angeht, steht dabei sicherlich die Reduzierung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag im Vordergrund. Jedoch mag die
Entscheidung für eine aus familiären Erwägungen erfolgte Reduzierung dann leichter fallen, wenn sich die Chancen einer späteren "Aufstockung" durch einen Antrag auf eine zweite Teilzulassung (in einem anderen Fachgebiet oder an einem anderen Praxisstandort) verbessern lassen. Vor allem wird die Möglichkeit zweier Teilzulassungen aber auch dem Anliegen einer besseren Bewältigung von Unterversorgungssituationen
eher gerecht.
Dass ein Vertragsarzt zwei hälftige Teilzulassungen erhalten kann, umfasst entgegen der Ansicht des Beklagten grundsätzlich auch die Möglichkeit, einem Vertragsarzt am selben Vertragsarztsitz je eine Teilzulassung für die hausärztliche und für die fachärztliche Versorgung zu erteilen.
Allerdings schreibt § 73 Abs. 1 SGB V für das Vertragsarztrecht eine strikte Trennung zwischen haus- und fachärztlichem Versorgungsbereich mit insoweit ausschließlicher Zuweisung der jeweils zugeordneten einzelnen Arztgruppen vor. Dementsprechend ist in § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V die für beide Bereiche getrennte Verteilung der Gesamtvergütung vorgesehen; und der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist gemäß § 87 Abs. 2a Satz 4 SGB V nach Leistungen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung gegliedert.
Deshalb steht außer Frage, dass ein als Allgemeinarzt zugelassener Vertragsarzt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB V (vorbehaltlich der Ausnahmeregelung nach Satz 5 der Vorschrift) zwingend an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt und dass seine gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung
ausgeschlossen ist. Ein Fachkundenachweis für seine persönliche Befähigung etwa zu chirurgischen Leistungen vermag hieran nichts zu ändern. Dementsprechend kann ein Hausarzt als solcher weder fachärztliche Leistungen vornehmen oder abrechnen, noch kommt für ihn bei vollem Versorgungsauftrag eine gleichzeitige Zulassung als Facharzt in Betracht. Von diesen Grundsätzen darf auch unter Sicherstellungsgesichtspunkten nicht abgewichen werden.

Die vom Gesetzgeber eingeleitete Liberalisierung und Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten, die neben der vertragsärztlichen Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag "Raum für eine andere Hälfte" lässt und in diesem Rahmen insbesondere der Gesichtspunkt einer besseren Bewältigung von Unterversorgungssituationen sprechen für die Möglichkeit einer Teilzulassung, mit der einem ggfls. in entsprechendem Umfang bestehenden Versorgungsdefizit auf chirurgischem Fachgebiet Rechnung getragen werden könnte. Wenn auch die Aufgliederung in hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich und die sich aus dieser Trennung ergebenden Folgen nicht die Berufswahl, sondern (nur) die Berufsausübung betreffen,so bedarf deren Einschränkung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, welches nach der EInführung des § 19 Ärzte-ZV in § 73 SGB V nicht mehr zu sehen ist.