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§ 95 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten → Siebter Titel – Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Überschrift geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. 2Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. 3Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. 4Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. 5Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 3 eingefügt und Satz 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6. Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.); bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 4 und 5.

(1a) 1Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. 2Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. 3Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. 4Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. 5Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 4; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 5.

(1b) 1Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. 2In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. 3Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

  1. 1.

    in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,

  2. 2.

    in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.

4Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. 5Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. 6Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. 2Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. 3Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

  1. 1.

    nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,

  2. 2.

    nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.

4Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. 5Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. 6Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. 7Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 8Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. 9Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. 10Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. 11Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Sätze 5 bis 9 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 6 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisherige Sätze 6 bis 9 wurden Sätze 7 bis 10. Satz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 8 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 9 geändert und Satz 10 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 10 wurde Satz 11.

(3) 1Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz (1) zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. 2Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. 3Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. 4Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. 5Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Satz 2 (geändert durch G vom 21. 12. 1992, a. a. O.) wurde (geändert) Satz 3. Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 4 geändert und Satz 5 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(4) 1Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. 2Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. 3Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).

(5) 1Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(6) 1Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. 2Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung der Hälfe oder eines Viertels der Zulassung beschließen. 3Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. 4Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. 5Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. 6Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 4 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 5. Satz 5 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 5 wurde (geändert) Satz 6.

(7) 1Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes (2). 2Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Sätze 3 bis 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(8) (weggefallen)

(9) 1Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. 2Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. 3Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. 4Absatz 5 gilt entsprechend.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(9a) 1Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. 2Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

Absatz 9a eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

Absatz 9b eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

Absätze 10 bis 12 gestrichen durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) 1In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. 2Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Absatz 13 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 1 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Vertragsarztsitz

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: Vertragsarztsitzes

(3) Red. Anm.:

Müsste lauten: tätigen Ärzten