Zur offensiven Konkurrentenklage eines niedergelassenen Facharztes gegen die Zulassung eines Facharztes derselben Fachrichtung in demselben Planungsbezirk, wenn beide sich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung um eine Zulassung zur vertragsärzt

Gesundheit Arzthaftung
08.02.2015261 Mal gelesen
Ein Facharzt ist als Mitbewerber um die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Nachbesetzungsverfahren berechtigt, die zugunsten des Konkurrenten getroffene Auswahlentscheidung anzufechten. Der vorliegende Artikel konkretisiert die Anforderungen an eine rechtmäßige Auswahlentscheidung.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung im Zulassungsgremium über die Erteilung einer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren ist § 103 Abs. 4 SGB V.
Anlass für ein Nachbesetzungsverfahren besteht dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll. Nach der Rechtslage seit dem 1. Januar 2013 entscheidet der Zulassungsausschuss, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll. Die KÄV hat sodann diesen Vertragsarztsitz unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerber zu erstellen.
Die Auswahl des Praxisnachfolgers richtet sich nach § 103 Abs. 4 Satz 4 ff. sowie Abs. 5 Satz 3 SGB V. Danach hat der Zulassungsausschuss unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind gem. § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V, neben weiteren Gesichtspunkten, die berufliche Eignung (Nr. 1), das Approbationsalter (Nr. 2) und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit (Nr. 3) zu berücksichtigen. Weitere zu berücksichtigende Kriterien sind eine Tätigkeit in unterversorgten Gebieten (Nr. 4) sowie die Bereitschaft des Bewerbers, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen (Nr. 7). Zusätzlich bestimmt § 103 Abs. 5 Satz 3 SGB V, dass bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen ist. Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der die Praxis bisher mit anderen Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, sind gem. § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V ferner die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Auswahl angemessen zu berücksichtigen. Wird ein Sitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschrieben, hat dies zur Folge, dass sich auch die Auswahl eines Bewerbers auf den Sitz in der BAG beziehen muss und dass auf Grund einer Ausschreibung eines in eine BAG eingebundenen Vertragsarztsitzes grundsätzlich keine Nachfolgezulassung in eine Einzelpraxis erfolgen darf. Denn die verbleibenden Mitglieder müssen mit dem Anteilsübernehmer gesellschaftsrechtliche Verbindungen eingehen und im Rahmen ihrer Zusammenarbeit über eine Vielzahl gesellschaftsrechtlicher, arbeitsrechtlicher und organisatorischer Fragen verständigen und entsprechend vertragliche Vereinbarungen treffen. Dabei wird eine Differenzierung zwischen örtlicher und überörtlicher BAG nicht vorgenommen.