Arzthaftung - Behandlungs- und Diagnosefehler: Ursachenzusammenhang (Kausalität) und Beweislast

Gesundheit Arzthaftung
19.05.20082064 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des geschädigten Patienten widersprochen.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 12.2. 2008 (VI ZR 221/06) grundlegende Klarstellungen zu der Frage getroffen, was derjenige, der Schadenersatz wegen Behandlungs- oder Diagnosefehler geltend macht hinsichtlich der Ursächlichkeit dartun und nachweisen muss.

Es wird hierbei wie bereits in früheren Entscheidungen unterschieden zwischen

- der Kausalität des ärztlichen Fehlers für die eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung, d. h. "den Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit" (haftungsbegründende Kausalität) und

- der Kausalität des ärztlichen Fehlers "für alle weiteren (Folge-) Schäden einschließlich der Frage einer fehlerbedingten Verschlimmerung von Vorschäden" (haftungsausfüllende Kausalität).

In dem konkret entschiedenen Sachverhalt ging es um eine nicht erkannte Fraktur eines Zeigefingers nach einem Hammerschlag und einer nachfolgend eingetreten "Sudeck´schen Heilentgleisung" (Weichteil- und Knochenveränderung).

Der BGH hat klargestellt, dass "die durch die unterbliebene Ruhigstellung und damit unsachgemäße Behandlung der Fraktur eingetretene gesundheitliche Befindlichkeit" den Primärschaden darstellt. Der "Morbus Sudeck" ist hingegen als Sekundär-beziehungsweise Folgeschaden anzusehen.

Hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität als erstem Bereich sind die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast relativ hoch. Es wird ein "für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit verlangt".

Bei dem zweiten Bereich, der haftungsausfüllenden Kausalität, ist alsdann nicht mehr ein so strenger Maßstab anzulegen. "Hier kann zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen".

In beiden Bereichen des Ursachenzusammenhangs werden die Anforderungen, so der BGH, in jedem Fall überzogen, wenn "für den Kausalitätsbeweis eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt" wird.

Dem Patienten kann auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität eine Beweislastumkehr zu Gute kommen, wenn ein grober Behandlungs- oder Diagnosefehler vorgelegen hat und "wenn der Sekundärschaden eine typische Folge der Primärverletzung ist".

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Verstoß gegen grundlegendes medizinisches Wissen und bewährte Behandlungsstandards festgestellt werden kann. Das Verhalten des Arztes muss aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheinen. Es muss ein Fehler vorliegen, der dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Ein grober Diagnosefehler ist nur zu konstatieren, wenn es sich "um einen fundamentalen Irrtum handelt". "Wegen der bei Stellung einer Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten muss die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, der dann zu einer Belastbarkeit mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit des weiteren Ursachenverlaufs führen kann, hoch angesetzt werden".

Zur Klärung dieser Problematik sowie zur Beantwortung der Frage, ob der Sekundärschaden eine typische Folge der Primärverletzung ist, bedarf es regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens.