Haftung des Operatuers bei Schulter OP

Gesundheit Arzthaftung
02.05.2014288 Mal gelesen
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2014 - 26 U 152/13

OLG Hamm: Unterlassen intraoperativer Bildgebung bei Verschraubung während Schulter-OP grob fehlerhaft

Positioniert ein Chirurg im Rahmen der Versorgung einer Schultereckgelenksprengung eine Schraube falsch, weil er die gebotene intraoperative Bildgebung zur Überprüfung der Bohrung unterlässt, ist die Behandlung grob fehlerhaft. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 18.02.2014 entschieden und dem Kläger wegen einer erforderlichen Revisionsoperation ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro zuerkannt.

Der 21 Jahre alte Kläger erlitt beim Fußballspielen eine Schultereckgelenksprengung. Die Verletzung wurde mit einer Verschraubung des Schlüsselbeins operativ versorgt. Wenige Wochen später musste die Schraube mit einer Revisionsoperation entfernt werden, weil sie ausgerissen war.

Das OLG erkannte dem Kläger nach sachverständiger Begutachtung 8.000 Euro Schmerzensgeld zu, da ein grober Befunderhebungsfehler vorliege.

Die bei der ersten Operation eingebrachte Schraube sei falsch positioniert worden, und dies hätte während der OP erkannt und dann korrigiert werden müssen. So wäre der Positionsfehler noch während der Operation festzustellen und dann durch eine erneute Bohrung oder ein anderes Verfahren zu korrigieren gewesen.

Auf die gebotene Bildgebung habe der Operateur verzichtet . Vielmehr hatte er sich  nur auf seine eigenen Augen und Erfahrung verlassen habe, so dass  Befund grob fehlerhaft erhoben worden sei.

Dies führte zu einer Beweislastumkehr, so dass die Revisionsoperation zu Lasten des beklagten Krankenhauses ging. Es war nicht auszuschließen, dass die zweite Operation bei ordnungsgemäßer Befundung zu vermeiden gewesen wäre.

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2014 - 26 U 152/13