Chefarzt riskiert Honoraranspruch, wenn er die Behandlung delegiert

Gesundheit Arzthaftung
27.12.20071571 Mal gelesen

Krankenhausverträge, in denen die Behandlung durch den Chefarzt vereinbart wird, gelten rechtlich im Normalfall als "allgemeine Geschäftsbedingungen". Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist darin die Vereinbarung einer Vertretung nicht generell, sondern nur dann zulässig, wenn der Chefarzt unvorhersehbar verhindert ist (s. näher unter www.kanzlei-bbp.de/news.html). Der als Chirurg verpflichtete Chefarzt gefährdet damit seinen Honoraranspruch, wenn er die Operation nicht eigenhändig durchführt.

Will der Chefarzt seinen Honoraranspruch in diesen Fallen behalten, muß er - so der BGH - mit dem Patienten eine "Individualabrede" treffen, wobei aber schon die Verwendung eines Formulars gegen eine solche individuelle Vereinbarung spricht. Wirksam ist diese Vereinbarung aber nur, wenn der atient so früh wie möglich über eine mögliche Verhinderung informiert und ihm angebotenen wird, dass ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen einspringt. Außerdem müsse der Patient  die Möglichkeit haben, auf wahlärztliche Leistungen bei einer Vertretung ganz zu verzichten und sich stattdessen von dem jeweils diensthabenden Arzt ohne Zuzahlung behandeln zu lassen.