Dieser Vertrag ist als Vertrag i. S. d. § 115 SGB V geschlossen worden. Der Träger des Krankenhauses hat einen Anspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Bezahlung der Vergütung, wenn a) Leistungen den Rahmen einer Notfall- Erstversorgung überschritten und b) das Krankenhaus dies zu verantworten hatte.
a) Der Notfalldienst ist nur auf die Erbringung der Notfall- Erstversorgung ausgerichtet: der Arzt darf nicht mehr Leistungen erbringen und verordnen, als es dem Rahmen der Notfall- Erstversorgung entspricht. Behandlungen im Rahmen des Notfalldienstes haben sich auf die Erstversorgung zu beschränken; sie sind darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären. Der Behandlungsumfang ist beschränkt auf die Maßnahmen, die bis zum erneuten Einsetzen der Regelversorgung in den üblichen Sprechstundenzeiten erforderlich sind. Der Umfang der Diagnostik ist auf die Erstversorgung des Patienten ausgerichtet. Befunde, die dazu nicht benötigt werden, sind im Notfalldienst nicht zu erheben. Das schließt prinzipiell weder Röntgen- noch Laboruntersuchungen aus, begrenzt diese indessen vom Ziel der sofortigen, aber oft nur zeitlich begrenzten Behandlung her auf Maßnahmen die bis zum Übergang des Patienten in die ambulante oder stationäre Regelversorgung unerlässlich sind. Der medizinische Bedarf für die Erstversorgung und nicht die medizinische Infrastruktur der Praxis, in der der Notfalldienst angeboten wird, bestimmen den Umfang der Diagnostik. So kann ein vollwertigen Notfalldienst nach wie vor in Arztpraxen durchgeführt werden, in denen nur einfache Laboruntersuchungen sofort ausgeführt werden können.
Entsprechend diesen Grundsätzen gehören BAK- und CRP-Laboruntersuchungen im Regelfall nicht zur Notfall- Erstversorgung. Sie sind für die Erstversorgung in der Regel medizinisch nicht erforderlich und sinnvoll. Ausnahmen müssen ausführlich dargelegt werden.
b) Die Verantwortung trifft den Träger des Krankenhauses. Soweit die Organisation des Notfalldienstes dem Krankenhaus der Trägerin desselben obliegt, ist die Tätigkeit der diensthabenden Ärzte in Anwendung des § 278 BGB dem Krankenhaus zuzurechnen.