Zum sog. „Landarztzuschlag“ des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes

Gesundheit Arzthaftung
29.01.2013394 Mal gelesen
Das Versorgungsgesetz hat einen Zuschlag für diejenigen Vertragsärzte eingeführt, die in den unterversorgten Gebieten ihre ärztliche Tätigkeit ausüben.

Mit dem neu geschaffenen § 87a SGB V werden im Rahmen des Ausbaus der Instrumente zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung die Regelungen zur Steuerung des Niederlassungsverhaltens von Vertragsärztinnen und - ärzten über Vergütungsanreize weiter entwickelt. Auf Grundlage von bundeseinheitlichen Kriterien im Sinne der Verbesserung der Versorgung der Versicherten, die durch die gemeinsame Selbstverwaltung auf Bundesebene im Bewertungsausschuss festgelegt werden, erhalten die KVen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen künftig die Möglichkeit, regionale Preiszuschläge zu vereinbaren. Hierzu zählen Zuschläge für förderungswürdige Leistungen und Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungserbringer (z.B. Verbesserung der Hausbesuchstätigkeit) insbesondere in Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat, dass eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht bzw. nach § 100 Abs. 3 SGB V festgestellt worden ist, dass ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. Dies eröffnet auch den rechtlichen Spielraum der besonderen Leistungsfähigkeit von Ärztinnen und Ärzten insbesondere im Hinblick auf eine überdurchschnittliche Qualität, die an definierte Versorgungsziele geknüpft ist (z.B. Verbesserung des Blutzuckerwertes bei Diabetikern), adäquat Rechnung zu tragen. Aus dem Regelungszusammenhang mit Absatz 3 ergibt sich, dass aus der Möglichkeit, für bestimmte Leistungen Zuschläge auf den Orientierungswert zu vereinbaren, eine ausgabenwirksame Anhebung der von den Krankenkassen zu zahlenden Gesamtvergütung resultiert.