Eigeneinrichtungen der KV und der kommunalen als Träger ambulanter medizinischer Versorgung

Gesundheit Arzthaftung
26.01.2013840 Mal gelesen
Dieser Artikel erläutert, dass und wann die KV und die Städte und Gemeinden Träger von Einrichtungen ambulanter medizinischer Versorgung sein können.

Zunächst hat der Gesetzgeber durch das VersorgungsstrukturG den Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit eingeräumt, Eigeneinrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten zu betreiben. Die ärztlichen Leistungen, die in diesen Eigeneinrichtungen erbracht werden, werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung und nicht aus den Verwaltungskosten der KVen vergütet.

Auch kommunale Träger (Städte, Gemeinden und Landkreise) können in begründeten Ausnahmefällen Eigeneinrichtungen zur ambulanten ärztlichen Versorgung betreiben. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die von der KV zuvor ergriffenen Sicherstellungsmaßnahmen nicht gegriffen haben. Voraussetzung für die Gründung einer Eigeneinrichtung ist zudem, dass die KVen, deren Sicherstellungseinauftrag unberührt bleibt, zuvor der Gründung der Eigeneinrichtung zustimmt. Das Zustimmungserfordernis bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass die Gründung einer Eigeneinrichtung durch kommunale Träger subsidiär gegenüber Sicherstellungsmaßnahmen der KV ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat der Zulassungsausschuss den kommunalen Träger auf Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen. In der Eigeneinrichtung können dann angestellte Ärztinnen und Ärzte tätig sein, die in das Arztregister eingetragen sind. Ebenso wie in medizinischen Versorgungszentren bedarf die Anstellung der Genehmigung des Zulassungsausschusses, die zu versagen ist, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Klargestellt wird, dass die in der kommunalen Eigeneinrichtung tätigen Ärzte bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden sind. Die Vergütung der in der kommunalen Eigeneinrichtung erbrachten ärztlichen Leistungen erfolgt aus der Gesamtvergütung und wird von dem kommunalen Träger mit der KV abgerechnet.