Hausärztliche, fachärztliche, spezialisierte fachärztliche Versorgung und gesonderte fachärztliche Versorgung nach dem GKV-VersorgungsstrukturG

Gesundheit Arzthaftung
25.01.2013719 Mal gelesen
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die ambulante Versorgung neu aufgefächert. Hinzugekommen ist die Unterscheidung allgemein fachärztliche Versorgung, speziell fachärztliche Versorgung und die gesonderte fachärztliche Versorgung.

Der hausärztliche Versorgung werden Fachärzte für Allgemeinmedizin, Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, welche die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben sowie Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin einbezogen. Der zugeordnete Planungsvbereich ist der sog. Mittelbereich in der Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Diese sog. Mittelbereiche stellen 883 Planungsbereiche im Bundesgebiet dar, in denen feingliedriger als dies die Kreisbetrachtung ermöglicht, hausärztliche Versorgung zukünftig erhoben und beplant wird.

Die fachärztliche Versorgung wird in allgemeine fachärztliche Versorgung und in spezial-fachärztliche Versorgung aufgefächert. Die Gruppenzusammensetzung der allgemeinen fachärztlichen Versorgung orientiert sich dabei an der bisherigen Versorgungsrealität und umfasst weiterhin die Arztgruppe der Orthopäden mit den Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie. Ebenso werden die Nervenärzte weiterhin in einer Gruppe beplant. Die Kinderärzte werden nach § 101, Abs. 5 Satz 1 SGB V als eigenständige Gruppe im Sinne der Bedarfsplanung verstanden. Auch sie werden der allgemeinen fachärztlichen Grundversorgung zugeordnet. Bei den Arztgruppen dieser Versorgungsebene ist festzustellen, dass Mitversorgungseffekte keine entsprechend kleinräumige Planungsraumzuordnung erfordern, wie dies bei Hausärzten der Fall ist. Unterschieden werden fünf Kreistypen, die nach dem Grad der Mitversorgung differenziert werden. Großstädten wird eine höhere Arztdichte zugebilligt als umliegende Gebiete, die mit der Großstadt im unterschiedlichen Ausmaß verflochten wird. Ein Typ entspricht Kreisen bzw. kreisfreien Städten, die sowohl umliegende Gebiete mitversorgen als auch selbst im Einzugsgebiet großer Städte liegen und von der dortigen medizinischen Versorgung profitieren. Klar abgegrenzt ist ein Kreistyp, der ländlichen Regionen entspricht, in denen abseits großer Städte aus sich heraus eine vergleichbar gute Versorgung sichergestellt werden muss.

Neu eingeführt durch das GKV- VStG ist die spezialisierte fachärztliche Versorgung. Ihr werden aufgrund des größeren Einzugsgebietes Anästhesisten, Radiologen und fachärztlich tätige Internisten zugeordnet. Kinder- und Jugendpsychiater wurden dieser Versorgungsebene zugeordnet, da aufgrund der Gruppenstärke eine Beplanung auf Kreisebene zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass schon heute erhebliche Ungleichgewichte in der Versorgung durch Kinder- und Jugendpsychiater im regionalen Vergleich bestehen, so dass über die Einbeziehung der Gruppe in die Bedarfsplanung ein gleichmäßigerer Zugang beabsichtigt wird. Als Planungsbereich für die spezialisierte fachärztliche Versorgung ist die sog. Raumordnungsregion zugeordnet. Diese entspricht 96 großen, flächigen Gebieten, die in der Wechselwirkung städtischer und ländlicher Gebiete weitgehend ein eigenes Versorgungsgleichgewicht herstellen. Zu beachten ist, dass insbesondere im Falle der Stadtstaaten bestehende Mitversorgungsbeziehungen in den Bedarfsplänen umliegender Länder Beachtung finden sollten.

Ebenfalls neu eingeführt ist die gesonderte fachärztliche Versorgung. Hierzu zählen Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten sowie die Transfusionsmediziner. Die Angehörigen dieser Fachgruppen konnten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung abrechnen, ohne dass die jeweilige Fachgruppe beplant war. Als Planungsbereich für diese Fachgruppen wird der Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung zugeordnet.

In Anbetracht des technischen Fortschrittes und der Ausdifferenzierung ambulanter Versorgung in Form weiterer Facharztgruppen behält sich der Gemeinsame Bundesausschuss vor, in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren über die Aufnahme weiterer Fachgruppen in die Bedarfsplanung zu entscheiden.