Fehldiagnose und Arzthaftung:

Gesundheit Arzthaftung
31.10.20071297 Mal gelesen

Ärztliche Diagnosefehler sind nicht ohne weiteres geeignet, einen Verschuldensvorwurf gegen den Arzt und damit einen Schadenersatz - bzw. Schmerzensgeldanspruch zu begründen.

Häufig sind die Symptome einer Erkrankung nicht eindeutig, so dass oftmals eine fehlerhafte Diagnose gestellt wird. Die Gerichte nehmen deshalb im Hinblick auf die regelmäßig bestehenden Unsicherheiten wegen mehrdeutiger Beschwerden ein vorwerfbares ärztliches Verhalten nur dann an, wenn der Arzt bewusst, leichtfertig oder eine groben Verstoß gegen die medizinischen Kunstregeln begangen hat. Erst wenn er die medizinischen Standards nicht gewissenhaft eingehalten hat und ihm grobe Versäumnisse vorgeworfen werden können, ist das für ein Anspruchstellung notwendige Verschulden zu bejahen.

Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 14.06.2007 (5 U 1370/06) nochmals bestätigt.

Hat der Arzt - im entschiedenen Fall einer Schönheitschirurg - nachweisbar vor einer Operation eine falsche Diagnose gestellt, etwa um eine Erstattung der Kosten wegen vermeintlich medizinischer Notwendigkeit bei der Krankenkasse zu erreichen, und sind im Rahmen der Operation Gesundheitsbeeinträchtigungen eingetreten, so haftet der Arzt nach Auffassung des Berufungssenats bereits unter dem Gesichtspunkt, dass "er ohne einschlägige Indikation operierte".

Eine Haftung ist, so die Rechtsmittelrichter in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen,wenn der Patient Kenntnis von dieser Fehldiagnose hatte und gleichwohl mit der Durchführung der Operation einverstanden war bzw. auf dieser bestanden hatte. Hierfür ist jedoch der Arzt darlegungs- und beweispflichtig.