Keine Kostenerstattung für ICSI- Urteil zur Rechmäßigkeit der Grenzwerte

Gesundheit Arzthaftung
20.02.2012844 Mal gelesen
BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, Az. B 1 KR 18/10 R

Mit Urteil vom 21.06.2011 bestätigte das Bundessozialgericht die Rechtmäßigkeit der Grenzwerte in den Richtlinien über künstliche Befruchtung. Im Leitsatz heißt es:

 
  1. Versicherte haben  gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf eine künstliche Befruchtung mittels ICSI, wenn die in den Richtlinien über künstliche Befruchtung rechtmäßig festgelegten Grenzwerte für die Indikation nicht erfüllt sind.
  2. Die Richtlinien über künstliche Befruchtung haben im August 2006 rechtmäßige Grenzwerte für die ICSI- Indikation auch für Fälle uneinheitlicher Befunde festgelegt.
 

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Erstattung der hälftigen Kosten für eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung durch eine ICSI. Der Kläger leidet an einer so genannten Oligoasthenozoospermie und beantragte auch für seine Ehefrau die Übernahme der Kosten für die Massnahmen der künstlichen Befruchtung. Dies war von der Krankenkasse abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen der Richtlinie über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht gegeben seien. Dieser Auffassung ist das BSG gefolgt.

 Das BSG führte aus, dass die klagenden Eheleute hätten keinen Anspruch auf Leistung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels ICSI nach Maßgabe des § 27a SGB V hätten.

Die Oligoasthenozoospermie des Klägers bestehe nicht in einem solchen Ausmaß, dass sie die vom G-BA gestellten Anforderungen erfülle.

 Das Gericht erklärte, dass es sich im Rahmen des Vertretbaren bewege, dass der G-BA bei Ausfüllung seines Ausgestaltungsspielraums hinsichtlich der Indikationsstellung für ICSI strengere Mindestanforderungen an Spermaparameter stelle als für den Einsatz der künstlichen Befruchtung mittels IVF.

 Die bestehende Definition der Indikation für die ICSI führt zwar dazu, dass bei uneinheitlichen Befunden Versicherte mit grenzwertüberschreitender Progressivmotilität gegenüber Versicherten mit grenzwertunterschreitender Progressivmotilität von einer Behandlung mit ICSI zulasten der GKV ausgeschlossen und dementsprechend benachteiligt seien.

 Die Regelung der medizinischen Indikation für ICSI in den Richtlinien über künstliche Befruchtung im August 2006 verstößt laut dem Bundessozialgericht nicht gegen Art 3 Abs. GG.

  

Julia Fellmer

Fachanwältin für Medizinrecht, Düsseldorf

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