Pflegeversicherung - Pflegestufe – Vorbereitung einer Begutachtung

Gesundheit Arzthaftung
23.07.2011849 Mal gelesen
Über die Pflegestufe entscheidet die Pflegekasse auf Basis eines Gutachtens. Die Begutachtung führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung durch. Für die Betroffenen ist das Begutachtungsverfahren häufig undurchsichtig. Wenn man weiß, worauf es ankommt, kann man sich vorbereiten.

Das Sozialgesetzbuch definiert den Begriff "Pflegebedüftigkeit" wie folgt (§ 14): Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Die Hilfe in diesem Sinne besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

Der Hilfebedarf wird in vier Bereichen geprüft, nämlich Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Bereiche sind wiederum untergliedert

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung,
  • Ernährung: mundgerechtes Zubereiten oder Nahrungsaufnahme,
  • Mobilität: selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Andere Aktivitäten des täglichen Lebens, z. B. Kommunika tion und allgemeine Betreuung werden nicht berücksichtigt.

Der Pflegebedarf muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, vorliegen.

Für den Zeitaufwand der Grundpflege legt das Gesetz Mindestzeiten fest, die wöchentlich im Tagesdurchschnitt erreicht werden müssen:

  • Pflegestufe   I: Grundpflegebedarf mehr als45 Minuten
  • Pflegestufe  II: 120 Minuten
  • Pflegestufe III: 240 Minuten

Bei der Begutachtung prüft der Gutachter die Art und die Häufigkeit der Verrichtungen, bei denen ein Hilfebedarf besteht, die Zuordnung dieser Verrichtungen im Tagesablauf sowie den Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung (mindestens) benötigt.

Sobald ein Begutachtungstermin ansteht, empfiehlt es sich, eine Art Pflegetagebuch zu führen, worin sämtliche täglich anfallenden Hilfen notiert und auch zeitlich erfasst werden. Auf dieser Grundlage kann man dem Gutachter Hinweise geben, worauf es besonders ankommt und wo der Schwerpunkt des Hilfebedarfs liegt.

 

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