Grundsätzlich kann ein Barcodelesegerät (elektronisches Produkterkennungssystem mit Sprachausgabe) ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum Behinderungsausgleich für hochgradig sehbehinderte Versicherte sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erblindung nicht schon bei Geburt, sondern erst im späteren Verlauf des Lebens (im entschiedenen Streitfall: im Jahre 2005) aufgetreten ist. Allerdings ist immer zu prüfen, ob die Versorgung auch "im Einzelfall" erforderlich ist und ob ggf. wirtschaftlichere Alternativen zur Verfügung stehen.
So das Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.2011, B 3 KR 9/10 R, vgl. Terminbericht 7/11
Richtungsweisend ist das BSG-Urteil dahingehend, dass die Hilfsmitteleigenschaft von Barcodelesegeräten grundsätzlich anerkannt wird. Zugleich wird aber auch klarstellt, daß der Anspruch auf das Gerät auch bei starken Sehbehinderungen nicht per se besteht, sondern an die Ausprägung der konkreten Sehbehinderung sowie an die Darlegungen zur Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall gewisse Anforderungen zu stellen sind.
07.06.2011763 Mal gelesen
Das Bundessozialgericht hat ausgesprochen, daß Barcodelesegeräte Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sein können.