Arzneikostenregresses nach § 106 Abs. 2 SGB V: Folgen des Versäumens von Fristen, innerhalb welcher die Krankenkassen die Prüfung der Verordnungsweise nach Einzelfällen beantragen können

Gesundheit Arzthaftung
07.03.2011986 Mal gelesen
Versäumt eine Krankenkasse die Ein-Jahres-Frist zur Prüfung der Verordnungsweise des Arztes, kann daraus nicht abgeleitet werden, das Prüf- und Regressverfahren könne nicht durchgeführt werden.

Aus einer Versäumung von Fristen, innerhalb welcher die Krankenkassen die Prüfung der Verordnungsweise nach Einzelfällen beantragen können, kann nicht abgeleitet werden, das Prüf- und Regressverfahren könne nicht durchgeführt werden.

Solche Fristen sind nicht zum Schutz des Arztes im Sinne eines Ausschlusses der Verfahrensdurchführung normiert. Vielmehr dienen sie- durchaus auch im Interesse des Arztes- der Verfahrensbeschleunigung, also dem Interesse an effektiver Verfahrensdurchführung. Wird der Antrag zu spät gestellt, so ist damit dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung nicht Rechnung getragen. Daraus aber ein Hindernis für die Verfahrensdurchführung überhaupt abzuleiten, liefe der Zielrichtung der Regelungen und im Übrigen auch dem hohen Rang des Wirtschaftlichkeitsgebotes mit dem daraus folgenden Ziel möglichst effektiver Verhinderung unwirtschaftlicher Behandlungs- oder Verordnungsweise zuwider.

Dem Interesse des Vertragsarztes, nicht damit rechnen zu müssen, dass noch nach Jahr und Tag ein Prüf- und Regressverfahren gegen ihn eingeleitet wird, dient eine andere Frist, nämlich die generell für vertragsärztliche Prüf- und Regressverfahren bestehende Vier-Jahres-Frist. Von dieser Ausschlussfrist und ihrer Funktion unterscheidet sich die Zwölf- Monats-Frist für die Stellung des Prüfantrages mit ihrer Ausrichtung auf Beschleunigung. Würde aus deren Versäumung ein Verfahrenshindernis abgeleitet werden, so würde ihr die Funktion beigemessen, die allein der Vier- Jahres-Frist zukommt.