Oberlandesgericht bestätigt hohe Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor kosmetischen Operationen

Gesundheit Arzthaftung
05.01.2011944 Mal gelesen

In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2009 hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit den Anforderungen an die ärztliche Aufklärung vor kosmetischen Operationen zu befassen.

Im konkreten Fall hatte die damals 54-jährige Klägerin eine Fettabsaugung am Bauch (Liposuktion) durchführen lassen. In dem von ihr unterzeichneten Aufklärungsformular waren als Risiken des Eingriffs "Nachblutung, Infektion, Hautüberschussbildung, nicht sichtbare und sichtbare Narbenbildungen, unter Umständen mit Beschwerden, möglicher Folgeeingriff, Dellenbildung in der Haut, Thrombose, Embolie" aufgeführt. Auf direkte Nachfrage der Klägerin hatte der beklagte Chirurg erklärt, die Risiken lägen lediglich bei 2%.

Nach der Operation hatte die Klägerin im Bereich der gesamten Bauchdecke unästhetische Faltenaufwerfungen zu beklagen.

Nach Auffassung des OLG war die präoperativ erfolgte Eingriffs- und Risikoaufklärung mangelhaft. Eine Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen hatte ergeben, dass sich das Risiko ästhetischer Mängel in Form von Konturunregelmäßigkeiten, Dellen sowie Furchen- und Faltenbildung wesentlich häufiger als von dem Beklagten angegeben realisiert. Hinzu kam, dass das Risiko eines ästhetisch mangelhaften Operationsergebnisses wegen der präoperativ vorhandenen Fettgewebsschürze sowie des Alters der Klägerin deutlich erhöht war. Hierüber hatte der Beklagte die Klägerin überhaupt nicht aufgeklärt. Dabei lag es -mit den Worten des Gerichts- "auf der Hand", dass die Erfolgsaussichten und das in ästhetischer Hinsicht bestehende Misserfolgsrisiko für die Entscheidung der Klägerin, eine der Verbesserung ihres äußeren Erscheinungsbildes dienende Liposuktion durchführen zu lassen, von ausschlaggebender Bedeutung waren.

Das Gericht bestätigte die Angemessenheit des erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgeldes in Höhe von 2.045,17 € (4.000,00 DM). Zudem bestätigte es den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des auf das Honorar in Höhe von 5.112,92 € (10.000,00 DM) gezahlten Teilbetrages sowie auf Ersatz der für Krankenhausaufenthalt und Anästhesie angefallenen Kosten.

Laux Rechtsanwälte