Kann der Ausschluss des Anspruches auf Witwenrente zulässig sein, wenn die Ehe vom Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erst im Ruhestand und nach Erreichen der gesetzlichen Altersg

 Freiberufler oder Selbstständiger
13.07.20101556 Mal gelesen
Eine Vorschrift eines berufsständischen Versorgungswerkes schließt den Anspruch auf Witwenrente wegen der Überschreitung der Altersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließungaus, stellt also eine Benachteiligung wegen Alters dar. Diese ist aber zulässig, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
 
I.          Das übergeordnete Ziel einer solchen Regelung, das Risiko zukünftiger Zahlungsverpflichtungen zu begrenzen, ist bereits im Wesen der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet. Sie erbringt Leistungen für ihre Mitglieder und ihre Angehörigen bei Berufsunfähigkeit, im Alter und nach dem Tod der Mitglieder. Wie das Sozialversicherungsrecht bietet sie ihnen eine von der Höhe der Beiträge abhängige angemessene Versorgung. Beide sind Teile des Systems der sozialen Sicherung und erfüllen eine öffentliche Aufgabe. Die Versorgungseinrichtung ist rechtlich einer Versicherung zuzuordnen, weil sie sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziert und die Lasten, die dem Einzelnen und seinen Familienangehörigen aus der Verwirklichung der Risiken Alter, Invalidität oder Tod erwachsen, auf die Gemeinschaft der Mitglieder verteilt. Mit dem Versicherungsgedanken geht zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht. Andererseits ist dem Solidaritätsprinzip im Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine Risikobegrenzung wesensimmanent. Was für die Versichertenrente gilt, gilt umso mehr, wenn der fürsorgliche genossenschaftliche Aspekt der Angehörigenversorgung zum Versicherungsprinzip hinzutritt.
 
Durch den Ausschluss "nachgeheirateter" Witwen und Witwer von dem Bezug einer Hinterbliebenenrente stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und somit die Aufbringung von Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können. Dieses Ziel erscheint angesichts des vom Solidaritätsprinzip geprägten Wesens der berufsständischen Versorgungseinrichtung legitim.
 
II. Der Ausschluss des Anspruches auf Witwen- bzw. Witwerrente ist als Mittel zur Erreichung der angestrebten Risikobegrenzung angemessen und erforderlich. Die Ungleichbehandlung von Fällen, in denen die Ehe geschlossen worden ist, als das Mitglied die Altersgrenze noch nicht überschritten und noch aktiv im Berufsleben gestanden hat, und den Fällen, in denen das Mitglied zum Zeitpunkt der Eheschließung die Altergrenze bereits überschritten und bereits ab diesem Zeitpunkt Altersrente bezogen hat, steht im Einklang mit dem Ziel, die Begründung von Versorgungsrisiken zu Lasten der Solidargemeinschaft nach dem Beginn des Rentenbezugs auszuschließen. Zwar verringert sich der Beitrag, den der Ehepartner eines noch berufstätigen Mitglieds zu dessen Berufstätigkeit erbringt, mit zunehmender Nähe der Eheschließung zum Rentenbeginn immer weiter, bis er schließlich mathematisch kaum mehr fassbar sein dürfte. Angesichts der Schwierigkeiten, die mit einer je nach dem Abstand der Eheschließung zum Rentenbeginn differenzierenden Regelung verbunden wären, darf der Satzungsgeber jedoch aufgrund der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis an dem leicht handhabbaren Kriterium des Erreichens der Altersgrenze und dem damit regelmäßig einhergehenden Rentenbeginn anknüpfen.
Der Ausschluss nachgeheirateter Witwen und Witwer von der Versorgung zur Begrenzung der von der Gesamtheit der Mitglieder zu tragenden Risiken ist erforderlich, d.h. weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ebenso geeignet, die Belastungen durch Versorgungsleistungen zu begrenzen. Dies gilt sowohl für die Möglichkeit, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente von einer gewissen Mindestdauer der Ehe abhängig zu machen als auch für die Möglichkeit einer gestaffelten Rentenhöhe in Abhängigkeit von der Dauer der Ehe.