VERTRIEBSRECHT: Provisionsfragen zwischen Hauptvertreter und Untervertreter

 Freiberufler oder Selbstständiger
05.07.20092869 Mal gelesen

Im Vertrieb ist es gang und gäbe, dass Handelsvertreter, bzw. Handelsagenturen, Untervertreter beschäftigen.

Hierbei können die Rechtsverhältnisse verschieden ausgestaltet sein, wobei es natürlich in erster Linie um die Frage geht, wie die verdienten Provisionen zu verteilen sind, bzw. wer in welchem Umfange das eventuelle Risiko eines Provisionsausfalles trägt?

 
Das Oberlandesgericht München hat jetzt in einer beachtenswerten Entscheidung (Urteil vom 17.12.2008, Aktenzeichen: - 7 U 4025/08 -)
entschieden, dass es unzulässig ist, formularmäßig in einem Vertriebsvertrag zu vereinbaren, dass der Untervertreter nur dann Provisionen erhält, wenn die Zahlung beim Hauptvertreter eingeht.
 
Darüber hinaus sollte es in dem entschiedenen Fall nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung auch nur dann noch Provisionszahlungen geben, wenn beim Hauptvertreter die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung eingeht.
Spätere Zahlungen, warum auch immer, verbleiben dann in voller Höhe beim Hauptvertreter und der Untervertreter erhält gar nichts.
 
Die erste Regelung sei nach dem OLG München eine unwirksame Klausel und verstoße gegen § 307 Abs. 3 Nr. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes, von dem abgewichen werden soll, nicht vereinbar sei.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB bekommt der Handelsvertreter nämlich Provisionen für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, also auch für solche Geschäfte, die vor Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen, aber erst danach ausgeführt werden.
Von dieser Vorschrift könne zwar grundsätzlich abgewichen werden, dennoch dürften die Grenzen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, i. V. m. der zwingenden Regelung des § 87a Abs. 3 HGB nicht überschritten werden.
 
Einem Handelsvertreter stünden danach auch dann Provisionen zu, wenn der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausgeführt habe, wie es abgeschlossen worden sei.
Da die vorliegende zweite Klausel Provisionsansprüche des Untervertreters generell nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Beendigung des Vertriebsvertrags ausschließe und die Ursächlichkeit eines möglicherweise erst spät entstandenen Anspruches außer Acht lassen, ist der Untervertreter unangemessen benachteiligt und die Klausel deshalb im Ergebnis unwirksam.
 
Der Untervertreter erhält daher auch dann Provisionen, wenn der Hauptvertreter keine erhält und natürlich auch noch für Geschäfte, die er während der Geschäftsbeziehung vermittelte und bei denen erst nach mehr als drei Monaten eine Zahlung erfolgt.
 
Zu beachten ist aber, dass dies nur für eine reine inländische Tätigkeit gilt, also wenn sowohl der Haupt- als auch der Untervertreter in Deutschland ihren Geschäftsitz haben und vor allem deutsches Recht vereinbart wurde.
 
Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Tätigkeitsschwerpunkt: Vertriebsrecht
 
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