BGH am 15.08.2012: Auskunft beim Zugewinnausgleich

 Freiberufler oder Selbstständiger
09.10.20121222 Mal gelesen
Wo ist die Million ?

In dem vom Bundesgerichtshof am 15.08.2012 entschiedenen Fall ging es darum, dass eine Ehefrau im Rahmen der Scheidung vom ihrem Ehemann wissen wollte, wo der Betrag von 1,0 Mio € geblieben ist, den dieser 3 Jahre zuvor als Abfindung erhalten hat.

 

Der BGH wies den Antrag der Ehefrau ab. Zwar eröffnet das Gesetz den Anspruch eines jeden Ehegatten, bei der Scheidung über das Vermögen des anderen Ehegatten unterrichtet zu werden. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich aber nur auf den Tag der Eheschließung, den Tag der Trennung und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

 

Über den Verbleib eines vor der Trennung etwa vorhandenen Vermögensbestandteils muss der andere Ehegatte ausnahmsweise nur dann die Auskunft erteilen, wenn ansatzweise dargelegt wurde, dass er Vermögen verschenkt, verschwendet oder anderweitig beiseite geschafft hat.

 

Diese Behauptung gelang der Ehefrau im vorliegenden Fall nicht. Es kommt nicht darauf an, dass sie nur das frühere Vorhandensein des Geldes einwendet. Sie muss auch noch Anhaltspunkte dafür vortragen, dass der Ehemann in der soeben beschriebenen Art und Weise eine Minderung seines Vermögens veranlasst hat.

 

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim