WALDORF FROMMER: AG Leipzig spricht in Tauschbörsenverfahren EUR 1.000,00 Schadenersatz zu – Pauschale Benennung weiterer Mitnutzer nicht ausreichend um Haftung zu entgehen

WALDORF FROMMER: LG Köln zur Höhe der klägerischen Ansprüche in einem Tauschbörsenverfahren – EUR 600,00 Schadenersatz für Filmwerk angemessen
24.11.201753 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Leipzig vom 20.06.2017, Az.106 C 1599/17

Im vorstehenden Verfahren wurde der beklagte Anschlussinhaber aufgrund des illegalen Tauschbörsenangebots eines Filmwerks auf Erstattung von Schadensersatz sowie anwaltlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens behauptete der Beklagte, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, da er zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu Hause gewesen sei. Allerdings seien weitere zugriffsberechtigte Familienmitglieder, insbesondere seine Kinder, welche über eingehende Computerkenntnisse verfügten, anwesend gewesen. Obgleich allesamt auf Nachfrage des Beklagten ihre jeweilige Verantwortlichkeit abgestritten hätten, könne er deren Täterschaft nicht ausschließen. Auch sei nicht auszuschließen, dass die Kinder das WLAN-Passwort an Freunde weitergegeben hätten.

Das Amtsgericht sah diesen Vortrag als nicht ausreichend an und verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich.

Zur Begründung führte das Gericht aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spreche eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Beklagten. Diese Vermutung habe der Beklagte jedoch nicht widerlegen können.

Insbesondere kämen weitere Personen als Täter der Rechtsverletzung nicht ernsthaft in Betracht, da der dahingehende Vortrag zu allgemein gehalten gewesen sei:

"Soweit er [der Beklagte] auf weitere Personen, die sich zum Tatzeitpunkt in seinem Haus aufgehalten haben verweist, bleibt der Beklagte bei allgemeinen Ausführungen. Er verweist lediglich darauf, dass als mögliche Täter Frau F, Herr F und Herr G in Betracht kommen. Diese pauschalen Ausführungen reichen nicht aus, um die Vermutungswirkung der eigenen Täterschaft zu entkräften. Allein der Umstand, dass diese Personen über bessere Computerkenntnisse verfügen, genügt nicht. [.] Erforderlich ist vielmehr, dass der Beklagte eine andere Person als möglichen Täter hinreichend plausibel beschreibt."

Im Übrigen erachtete das Gericht den klägerseits geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 als angemessen.

 

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