NEUE BGH- Urteile zur Haftung im Filesharing vom 12.05.2016

NEUE BGH- Urteile zur Haftung im Filesharing vom 12.05.2016
19.05.2016281 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell erneut mit der Haftungsfrage zur Teilnahme an Internettauschbörsen (Filesharing) und dem damit einhergehenden Vorwurf der Urheberechtsverletzung beschäftigt. Derzeit liegen lediglich die Pressemitteilungen zu den Urteilen (I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) vom 12.05.2016 vor.

Streitwert

Die Entscheidungen (I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15) beschäftigen sich inhaltlich mit der Frage des anzusetzenden Streitwertes im Falle von derartigen Rechtsverletzungen und den sich daraus ergebenden Abmahnkosten.

Aus den bislang bekannten Ausführungen muss entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof die durch die vorinstanzlichen Entscheidungen angesetzten Streitwerte als zu gering bemessen ansieht.

Die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Durch eine derartige pauschalisierte Bemessung des Gegenstandswertes werde jedoch nicht im ausreichenden Maße der wirtschaftliche Wert des Werks, aufgrund von Aktualität und Nachfrage, sowie die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung gewürdigt.

Die Angelegenheiten wurden zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Sekundäre Darlegungslast

In dem Verfahren I ZR 48/15 hat der BGH deutlich aufgezeigt, dass der Anschlussinhaber ausreichend darlegen muss, dass eine von ihm abweichende andere Person ernsthaft als Täter in Frage kommt. Die reine Möglichkeit der Begehung durch eine abweichende Person, welche grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss hat, sei nicht ausreichend, um die Haftung zu entkräften.

Der Anschlussinhaber hatte vorgetragen, dass seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Nach der Beweisaufnahme schied die Ehefrau als ernsthafte Täterin aus. Hinsichtlich der Kinder konnte der Vortrag nicht weiter konkretisiert werden, so dass der BGH diese nicht ernsthaft als Täter in Betracht gezogen hat.

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass die Verteidigung eines derartigen Vorwurfes mit detailreichem Sachvortrag erfolgen muss. Nach wie vor ist jedoch nicht wirklich klar anhand welcher Maßstäbe der Vortrag erfolgen muss, um als ausreichender Alternativvortrag zu gelten. Jedenfalls reicht die pauschale Anführung von potenziellen Nutzern des Internetanschlusses in keinem Fall mehr aus.

Letztendlich kann die Haftung des Anschlussinhabers am sichersten durch namentliche Benennung des wahren Täters entfallen. Allerdings muss hierbei jedoch die konkrete Beziehung zum Täter abgewogen werden. In vielen Fällen handelt es sich um ein Familien- und/oder Haushaltsmitglied. Die Benennung einer solchen Person als Täter birgt die Gefahr einer neuen Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber in sich und ist in den meisten Fällen aus Kostengründen nicht sinnvoll.

Störerhaftung- Keine Belehrungspflicht ohne konkreten Anlass

Das Verfahren I ZR 86/15 beschäftigte sich mit der Frage der Belehrungspflicht des Anschlussinhabers für Nutzer des Anschlusses, die nicht unmittelbar dem Haushalt angehören.

Die Urheberechtsverletzung wurde in diesem Fall durch die australische Nichte des Anschlussinhabers und deren Lebensgefährten begangen, welche sich zu Besuch in Deutschland aufhielt. Beiden Personen wurde das Passwort für den Anschluss überlassen.

Der BGH hat klargestellt, dass eine Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar ist.

Wir halten diese sehr realitätsnahe Entscheidung des BGH für sehr begrüßenswert.