Neues Unterhaltsrecht und alte Ehen, echte oder unechte Rückwirkung neuen Rechts auf alte Sachverhalte: Wie soll das verfassungskonform funktionieren?

Neues Unterhaltsrecht und alte Ehen, echte oder unechte Rückwirkung neuen Rechts auf alte Sachverhalte: Wie soll das verfassungskonform funktionieren?
25.09.20102206 Mal gelesen
Das Neue Unterhaltsrecht (1.1.2008) kennt keine Übergangsregelung. So soll dann nach dem Motto, es müsse endlich Schluss sein mit dem lebenslangen Unterhaltsanspruch der Zahnarztgattin, jeder Unterhaltsanspruch nur noch zeitlich befristet bestehen, auch der von Frauen, die vor langer Zeit geheiratet haben, auch der von Frauen, die sich jahrelang im Vertrauen auf geltendes Recht der Kinderbetreuung gewidmet haben, statt der beruflichen "Karriere". Viele Richter halten die zeitliche Befristung für die Regel, den dauernden Unterhaltsanspruch für die Ausnahme, was die Darlegungslast verschiebt. Geht das alles noch mit rechten Dingen zu?

Auch nach bisherigem Recht war der Differenz- oder Aufstockungsunterhaltsanspruch beschränkbar.

 

Nur hat bis dahin kein Fachgericht Geschiedenenunterhalt nach nicht kurzer Ehe jemals zeitlich beschränkt ausgeurteilt. Deshalb hat die Bundesjustizministerin Zypries auch ab 2004 etwa landauf, landab, erklärt, es müsse endlich Schluss sein mit der lebenslangen Lebensstandartgarantie der geschiedenen Frau ("einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin"), was ja eine glatte Lüge gewesen wäre und eine Gesetzesänderung als völlig sinnlos erscheinen lassen müsste, wenn es denn nicht tatsächlich den lebenslangen Unterhaltsanspruch qua deutscher flächendeckender Rechtsprechung gegeben hätte.

 

Es war dann der XII. Senat des Bundesgerichtshofs, der am 12.04.2006 den nachgeordneten Fachgerichten die Ohren gewaschen und erklärt hat, es gehe nicht länger an, dass die Fachgerichte von der bis dahin schon gegebenen Befristbarkeit nachehelicher Unterhaltsansprüche keinen Gebrauch machten.

  

Es wurde also vom Bundesgerichtshof verkündet, von jetzt an herrsche ein strengeres Regiment, was die Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche angehe.[1]

 

Ob da der 12. Senat im vorauseilenden Gehorsam gehandelt hat aufgrund irgendwelcher informellen Gespräche mit dem Bundesjustizministerium, ob das also schon eine Art "Weichklopfen" war in Vorbereitung dessen, was kommen sollte: Ich nehme es eher an.

 

Der Bundesgerichtshof hat alsdann seine Rechtsprechung konsequent weiterverfolgt und hat dem, der nach dem 12.04.2006 in einen Unterhaltsprozess involviert war, dort aber nicht schon vor in Kraft treten des neuen Rechts auf Befristung von Aufstockungsunterhaltsansprüchen nachgesucht hat, unter anderem mit der bereits vorstehend zitierten Entscheidung hinter die Ohren geschrieben, dass er nach dem 01.01.2008 präkludiert sei, denn insoweit beinhalte die Unterhaltsrechtsreform nichts Neues: Der Aufstockungsunterhaltsanspruch sei immer schon zeitlich beschränkbar gewesen, und deshalb hätte man sich schon vor in Kraft treten des neuen Rechts, jedenfalls aber nach  Veröffentlichung der Entscheidung vom 12.04.2006, auch darauf berufen müssen.[2]

 

Fazit: Wenn also nicht nur die Fachgerichte Deutschlands bis zum 12.04.2006 davon ausgegangen sind, dass es für eine Frau nach nicht kurzer Ehe zwar eine Verpflichtung gebe, wieder einen eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, aber zugleich auch einen zeitlich nicht beschränkbaren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zur Wahrung der Lebensstandardgarantie, und wenn genau mit dieser Begründung, schlagwortartig gebraucht, die Frau Bundesjustizministerin Zypries in der Öffentlichkeit hausieren und Stimmen fangen ging und dem "einmal Zahnarztgattin, immer Zahnarztgattin" ein Ende machen wollte, also die Existenz dieser Rechtsregel bestätigte, dann darf sich die juristisch nicht vorgebildete geschiedene Ehefrau wie hunderttausende andere Frauen auch darauf verlassen, dass sie zwar wieder werde arbeiten müssen, dass sie aber einen Anspruch darauf habe, dass ihr Lebensstandard lebenslang gewahrt werde.

 

Insofern beinhaltet also zwar möglicherweise nicht das neue Unterhaltsrecht, jedenfalls aber die rigide Befristungsrechtsprechung der zur Entscheidung aufgerufenen Fachgerichte eine sogenannte unechte Rückwirkung:

 

Und deshalb ist das neue Unterhaltsrecht, soweit es Fälle von Frauen betrifft, die weit vor dem 1.1.2008 die Ehe geschlossen haben besonders dann, wenn auch noch Kinder geboren worden sind, verfassungswidrig.[3]

Die kritiklose, unreflektierte Anwendung neuen Rechts auf den Unterhalt "alter Ehefrauen" bedeutet, die Frauen von der Klippe zu stürzen. Da war mal wieder entweder pathologischer Hass auf "die Weiber, die Männer nackig ausziehen", oder Häme der Männer im Rechtsausschuss, die das Thema den dortigen Damen überlassen hatten, im Spiel. (Und wenig Verstand im Übrigen, siehe meine Aufsätze zur wirtschaftlichen Idiotie des Vorrangs des Kindesunterhaltes vor dem allein steuerlich berücksichtigungsfähigen Gattenunterhalt)

Das sieht neuerdings auch der Teil der Anwaltschaft so, der bislang zu den "Jubelpersern" gehört und die Reform beklatscht hat, weil man ganz nah bei den großen Tieren steht und immer noch auf´s Bundesverdienstkreuz schielt, dem offene Kritik an der Obrigkeit im Wege stehtt.[4]:

 

Geht es um Trennungsunterhalt, ist auf Folgendes hinzuweisen.

 

Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt sind zwei Dinge. Das eine ist geregelt in § 1361 BGB, das andere in den §§ 1569 ff BGB.  Trennungsunterhalt ist  - darauf weise ich mit Nachdruck hin  -  immer noch Unterhalt unter Eheleuten.

 

§ 1579 BGB hat durch die Unterhaltsreform eine achte Fallnummer erhalten. Weil in § 1361 BGB eine Verweisung auf § 1579 BGB erfolgt und sich die Verweisungshausnummer geändert hat, hat der Gesetzgeber redaktionell auch den § 1361 BGB geändert, damit dokumentiert, dass er die Bestimmung des § 1361 BGB mit der Regelung zum Trennungsunterhalt sehr wohl gesehen, aber keinen Anlass gefunden hat, den dahin zu ändern, dass der darin geregelte Unterhalt eine Obliegenheit des Empfängers beinhalte, nach einjähriger Trennung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

 

Brudermüller, der das noch in der 67. Auflage des Palandt vertreten hat mit dem Verweis auf eine Analogie zu § 1569 BGB, ist von dem Unsinn abgerückt, schreibt ihn wenigstens ab der 68. Auflage nicht mehr so deutlich nieder.

 

Wo der Gesetzgeber bewusst nichts geregelt hat, darf die Rechtsprechung kein eigenes Recht setzen.

 

Da müssen Richter auch mal selbst nachdenken, und nicht immer nur Kommentare abschreiben.

 

Eine analoge Anwendung der zum Geschiedenenunterhalt zählenden Vorschrift des § 1569 BGB - gesteigerte Eigenverantwortlichkeit  -  auf den Ehegattenunterhalt in der Form des § 1361 BGB kommt nicht in Betracht. Das wäre Vergewaltigung des gesetzgeberischen Willens und möglicherweise objektiv Rechtsbeugung, die nur deshalb nicht vorwerfbar wäre, weil so viele Richter wie die Lemminge von einander abschreiben und sich damit wechselseitig froh bestätigen.

 

Merke: Eine Rechtsmeinung ist nicht ipso iure deshalb richtig, weil sie die Mehrheitsmeinung ist. Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muß man - vor allem - ein Schaf sein. (Albert Einstein) 

   

[1]

BGH XII ZR 240/03

Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten.

[2] Urteil 18.11.2009, XII ZR 65/09

c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.

[3]Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 64/2010 vom 19. August 2010 Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 Rückwirkung im Steuerrecht I: Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig  Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsgeschäfte). Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Veräußerungsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf zehn Jahre verlängert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde.  Die Kläger der drei Ausgangsverfahren veräußerten ihre in den Jahren 1990 bzw. 1991 erworbenen Grundstücke nach Ablauf der alten, aber innerhalb der neuen Veräußerungsfrist im Jahr 1999, wobei die zugrundeliegenden Verträge teilweise bereits vor der Verkündung des neuen Rechts (am 26. Februar bzw. 16. März 1999) geschlossen wurden, teilweise aber auch erst danach (am 22. April 1999). Das Finanzamt wandte in allen Fällen die neue Veräußerungsfrist an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden Einkommen zu. Die erhobenen Klagen führten jeweils zur Vorlage durch das Finanzgericht Köln und den Bundesfinanzhof.  In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.  Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:  Eine grundsätzlich unzulässige "echte" Rückwirkung, bei der die gesetzlichen Rechtsfolgen schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände eintreten sollen ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), liegt nicht vor. Denn die verlängerte Veräußerungsfrist kommt erst ab dem im Zeitpunkt der Änderung noch laufenden Veranlagungszeitraum zur Anwendung, d. h. für Veräußerungserlöse, die ab dem 1. Januar 1999 zugeflossen sind. Es liegt aber eine "unechte" Rückwirkung vor, soweit das Grundstück im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 bereits erworben war, weil die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft. Das ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn die Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Damit ist die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist nur teilweise vereinbar. [3] Soweit die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, begegnet ihre Verlängerung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt, soweit die alte Frist zwar bereits abgelaufen war, sich der Zugriff aber auf die erst nach der Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen beschränkt. Zwar kann die Entscheidung für den Erwerb eines Grundstücks im einzelnen Fall maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein, einen etwaigen Veräußerungsgewinn nach Ablauf von zwei Jahren steuerfrei realisieren zu können. Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet aber keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position. Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden[3], so dass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten ist.  Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt aber gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird. Diese führt zudem zu einer Ungleichbehandlung, die unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit einer erhöhten Rechtfertigung bedarf, wenn die alte Frist - wie in den Ausgangsverfahren - bereits bis zum Ende des Jahres 1998 abgelaufen war. Denn bei denjenigen Steuerpflichtigen, die ihr Grundstück noch im Jahr 1998 veräußerten, bleiben die bis dahin erzielten Wertsteigerungen steuerfrei.  Hinreichend gewichtige Gründe, die geeignet sind, die nachträgliche einkommensteuerrechtliche Belastung bereits entstandener, steuerfrei erworbener Wertzuwächse zu rechtfertigen, bestehen nicht. Soweit die Neuregelung allgemein damit begründet wird, dass sie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch dem Gebot der Steuergerechtigkeit besser entspreche, hat dies nur Bedeutung für die Grundsatzentscheidung, private Veräußerungsgewinne und damit Wertsteigerungen des Privatvermögens stärker als zuvor bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit heranzuziehen. Dieses Ziel, die Rechtslage zu "verbessern", bezeichnet nur das allgemeine Änderungsinteresse, ist aber kein spezifischer Grund, der geeignet ist, gerade auch den rückwirkenden Zugriff auf bereits steuerfrei erworbene Wertsteigerungen zu legitimieren.  Gleiches gilt für das vom Gesetzgeber benannte Ziel einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage zur Gegenfinanzierung. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse. Denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe. Auch das Bedürfnis, mit Mehreinnahmen an anderer Stelle gewährte Steuererleichterungen zu finanzieren, bezeichnet nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der es rechtfertigt, Wertsteigerungen ab der Verkündung steuerlich zu erfassen, aber nicht gerade auch die rückwirkende Einbeziehung bereits steuerfrei erworbener Vermögenszuwächse legitimiert. Eine solche Legitimation ergibt sich auch nicht aus der Schwierigkeit und Streitanfälligkeit einer Feststellung des Marktpreises zum Zeitpunkt der Verkündung, denn damit können allenfalls grobe Schätzungslösungen bei der Wertermittlung, nicht aber ein vollständiges Absehen davon gerechtfertigt werden.  Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist die systematische und insofern folgerichtige Konsequenz aus dem historisch gewachsenen Dualismus der Einkunftsarten und liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt. Es verstößt ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nicht dem für außerordentliche Einkünfte geltenden ermäßigten Tarif nach § 34 EStG unterliegen. Der Tarifermäßigung für Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils liegt zugrunde, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist und die in einem gesamten Wirtschaftsleben angesammelten stillen Reserven einmalig realisiert werden. Die Grundstücksveräußerung betrifft dagegen nur einen einzelnen Vermögensgegenstand und erfasst nach der Neuregelung nur solche stille Reserven, die über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren angefallen sind. Schließlich ist es aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit des Rechts sowie aus währungspolitischen Erwägungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, dass das Einkommensteuerrecht vom Nominalwertprinzip ausgeht, bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns also die zwischenzeitliche Geldentwertung unberücksichtigt bleibt.

 

[4] DAV sieht Änderungsbedarf beim Unterhaltsrecht Gesetzliche Wertvorstellung in den Köpfen noch nicht angekommen

Berlin (DAV). Das Thema der Unterhaltsrechtsreform hat auch gut zweieinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten nicht an Brisanz verloren. Daher fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) anlässlich des von seiner Arbeitsgemeinschaft Familienrecht durchgeführten Forums Unterhaltsrecht Nachbesserungen beim Betreuungsunterhalt, dem Kindesunterhalt und dem Verfahrensrecht. Zwar wurde die Eigenverantwortung des unterhaltsberechtigten Elternteils durch die Reform hervorgehoben, jedoch keine Kriterien an die Hand gegeben, wonach deren nun erweiterter Umfang sicher vorhersehbar wäre.

Dem heutigen Unterhaltsrecht liegt die Idee der Doppelverdiener-Ehe mit Kindern zugrunde. Damit haben die betreuenden Elternteile in der Regel keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf ihre Lebensgestaltung mehr. Darauf sind die Betroffenen jedoch meist nicht ausreichend vorbereitet. Das Ziel der Reform war zwar mehr Einzelfallgerechtigkeit, aber die Vorhersehbarkeit für Betroffene ist nicht gegeben. "Diese Änderung der gesetzlichen Wertvorstellung ist in den Köpfen der Betroffenen nicht angekommen", betont Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Familienrecht. Dies auch nicht bei Partnern, die heute die Ehe schließen würden und Kinder haben wollten.

Ein weiteres wesentliches Problem stellen die so genannten Alt-Ehen dar: Das neue Recht ist auch auf bereits vor Inkrafttreten der Reform ge- und entschiedene Fälle von heute auf morgen anwendbar. "Dies hat zur Folge, dass sich Ehefrauen, die sich im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage auf Unterhalt eingerichtet haben, plötzlich in einer prekären Situation wiederfinden", so Rechtsanwältin Dr. Ingrid Groß, Vorsitzende des DAV-Ausschusses Familienrecht. Es wäre wünschenswert gewesen, Altfälle auszuschließen. Hausfrauen-Ehen nach altem Recht hätten eine andere Lebensplanung gehabt als die, die das Gesetz jetzt vorsehe. Frauen, die über 20 Jahre den Haushalt geführt haben, würden schon angesichts der aktuellen Arbeitsmarktlage dem Anspruch der Eigenverantwortung nicht nachkommen können.

Des Weiteren betont der DAV, dass das im Zivilrecht verbreitete Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde auch im Familienrecht möglich sein muss. Wenn die Revision durch das Gericht verweigert wird, muss dies gerichtlich überprüfbar sein.

Hinsichtlich des Kindesunterhalts fordert der DAV eine gesetzgeberische Konkretisierung. Nach Ansicht der im DAV organisierten Familienrechtsanwältinnen und Familienrechtsanwälte gehören zum geschuldeten Kindesunterhalt all diejenigen Bedarfspositionen, die heute noch für viel Streit sorgen. Dazu gehören beispielsweise Kosten, wie für Privatschule oder Freizeitgestaltung (musische Erziehung, sportliche Aktivitäten) etc. In diesem Zusammenhang müsse dann auch über eine Erhöhung der Selbstbehalte für die zum Unterhalt Verpflichteten - zumeist Väter - nachgedacht werden.

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Da versagt es mir wieder die Stimme: Die "Großkopferten" unter den Anwälten scheinen genau so weit entfernt vom wirklichern Leben wie die Damen und Herren Politiker, die von "den Menschen in unserem Lande" reden wie ich von den Gorillas, die ich schon mal im Zoo gesehen habe:  In siebzig Prozent aller Unterhaltsfälle bedeutet ein Euro Selbstbehalt mehr einen Euro Unterhalt weniger. Nachgedacht werden muss darüber, warum der Staat Geschiedene, die unterhaltspflichtig sind, ins steuerliche Abseits stellt. Der Staat und die Anwaltschaft sollten nachdenken darüber, die von mir erzwungene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts1 BvL 9/04  im Steuerrecht umzusetzen und entweder eine der Steuerklasse III enstprechende Steuerklasse IIIa für geschiedene Unterhaltspflichtige einzuführen oder das begrenzte steuerliche Realslpitting (§ 10 I 1 EStG) auch für die Väter nichtehelicher Kinder und Geschiedene hinsichtlich jeder Sorte Unterhalts zu öffnen. Ich habe für Bündnis 90  / die Grünen auf Bitten von Jerzy Montag eine neue Textfassung des § 10 I 1 EStG erarbeitet, wie folgt:

 

"1. Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:

1.      Unterhaltsleistungen

a)      an und für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt und einkommenssteuerpflichtigen Ehegatten oder die nichteheliche Mutter respektive den Vater im Falle des § 1615 l Abs. 4 BGB

b)      an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Ehegatten oder die nichteheliche Mutter respektive den Vater im Falle des § 1615 l Abs. 4 BGB für die im Haushalt dieses Elternteils lebenden gemeinsamen minderjährigen oder nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB diesen gleichgestellten Kindern, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers oder des empfangenden Elternteils beantragt, bis zu € 13.805,00 im Kalenderjahr?.."