Die Beteiligungsquote der Ehegatten im Innenverhältnis bei Steuerschulden bzw. -erstattungen war bisher in der Rechtsprechung äußerst umstritten.
Nun hat der BGH (XII 111/03) endgültig geklärt, wie der Aufteilungsmaßstab für die Zeit der Zusammenveranlagung anzuwenden ist. Zugrunde zu legen ist das Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei fiktiver getrennter Veranlagung ergäben. Falsch wäre also eine hälftige Aufteilung oder Aufteilung nach dem Verhältnis der im Veranlagungszeitraum auf die gemeinsame Steuerschuld jeweils tatsächlich gezahlten Steuern.
Tipp: Beim Finanzamt einen Antrag nach § 268, 270 AO stellen. Dann wird die Quote, wer wofür in welcher Höhe verantwortlich ist, aufgeschlüsselt !