Bedarfsberechnung und Synergieeffekt
Das OLG Braunschweig hat über einen Betreuungsbedarf bei Aufmerksamkeitsdefizitssyndrom (ADS) zu entscheiden. Bei einer Betreuung bei eines 13 bis 15 jährigen Kindes durch die geschiedene Ehefrau ist Betreuungsunterhalt dann geschuldet, wenn das Kind an ADS leidet und dadurch ein erhöhter Betreuungsaufwand besteht. In diesem Fall erfüllt die Ehefrau ihre Erwerbsverpflichtung durch Ausübung einer Halbtagstätigkeit. Den durch das Zusammenleben des Schuldners mit seiner neuen Ehefrau entstehenden Synergieeffekten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Bedarfsberechnung der Bedarf auf Seiten der geschiedenen Ehefrau um 10 % erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau des Schuldners um je 5 % gesenkt wird.