Die Vorsorgevollmacht

Familie und Ehescheidung
02.07.20091400 Mal gelesen
Im Rahmen der aktuellen Diskussion über Patientenverfügungen ist häufig auch der Begriff „Vorsorgevollmacht“ zu hören. Was versteht man genau darunter?

Mit einer Vorsorgevollmacht wählt man eine oder mehrere Personen aus, die den Willen des Betreffenden im Ernstfall vertreten. Viele Menschen glauben, dass sie bei eigener Entscheidungsunfähigkeit von ihren Angehörigen vertreten werden können. Das ist jedoch ein Irrglaube. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen sich Familienangehörige vertreten können, abschließend geregelt. Es können lediglich Eltern ihre minderjährigen Kinder vertreten, Eltern können dagegen nicht ihre volljährigen Kinder vertreten und umgekehrt. Gleiches gilt für Ehepartner und Lebensgefährten. Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann eine Person zur Vornahme rechtswirksamer Handlungen ermächtigt werden, an denen man selbst infolge eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit gehindert ist.  

Eine Vorsorgevollmacht geht über medizinische Belange hinaus und betrifft auch geschäftliche und finanzielle Entscheidungen. Wichtig ist, dass die Vertrauensperson über den Willen des Betroffenen genau unterrichtet ist. Solange der Betroffene geschäftsfähig ist, ist die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufbar. Mit einer Generalvollmacht wird eine Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten erteilt. Man kann aber auch mehrere Vollmachten erteilen und verschiedene Personen für einzelne Bereiche einsetzen. Die Vollmacht gilt, solange der Betroffene seinen Willen nicht selbst äußern kann - z. B. bei einem künstlichen Koma. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht macht in der Regel die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens mit anschließender Bestellung eines Betreuers entbehrlich. Die meisten Menschen möchten nicht, dass im Falle ihrer eigenen Hilfsbedürftigkeit eine fremde Person ihre Angelegenheiten regelt. Zudem empfinden sie das gerichtliche Betreuungsverfahren als entwürdigend, zumal auch die Begutachtung der eigenen Person durch einen Sachverständigen erforderlich wird. Die Bestellung eines amtlichen Vertreters durch das Gericht ist daher häufig unerwünscht und soll möglichst vermieden werden. Ein Bevollmächtigter hat weitreichende Rechte. Man muss sich deshalb klar darüber werden, welche Person seines Vertrauens mit seinen ganz privaten und persönlichen Dingen betraut sein soll. Wichtige Punkte für die Ausübung der Vollmacht sollten in einer Vereinbarung im Innenverhältnis schriftlich fixiert werden. Die Vorsorgevollmacht kann gegen eine geringe Gebühr bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Hierfür muss die Vollmacht angemeldet werden. Anmeldeformulare erhält man bei der Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin. Um bei der Vorsorgevollmacht eine rechtlich wirksame und den persönlichen Bedürfnissen entsprechende Regelung zu treffen, sollte man sich anwaltlich beraten lassen.  

Für Beratung und Vertretung im Erbrecht und im Familienrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert gerne zur Verfügung.

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