BGH-Rechtsprechungsänderung: Kindergartenkosten nicht im Tabellenunterhalt enthalten, Familienrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:

Familie und Ehescheidung
25.06.20091540 Mal gelesen
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 26.11.2008 (Az.: XII ZR 65/07) seine bisherige Rechtsprechung die Kindergartenbeiträge betreffend ausdrücklich aufgegeben.
Noch im Urteil vom 05.03.2008 (XII ZR 150/05) vertrat der BGH die Auffassung, dass die Kosten eines Halbtagskindergartens grundsätzlich im Tabellenunterhalt enthalten sind.
Nunmehr werden Kindergartenbeiträge als Mehrbedarf eines Kindes gesehen, der nicht in den Unterhaltstabellen ausgewiesen ist und von beiden Eltern einkommensanteilig zu tragen ist.
Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind allerdings bereits mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
 
Durch die neue Rechtsprechung ändert sich nichts an den Unterhaltstabellen, die betreffenden Elternteile können aber die Kindergartenbeiträge als Mehrbedarf zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt anteilig geltend machen.

Rechtsanwältin Beate Wypchol ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins