Für ein "Bummelstudium" kann kein Unterhalt verlangt werden

Familie und Ehescheidung
28.05.20092912 Mal gelesen

Daß Eltern für ein Kind zahlen müssen, ist klar, und wird von den meisten Eltern auch nicht in Frage gestellt. Die Frage ist vielmehr, wie lange müssen sie zahlen? Und müssen sie auch dann weiter zahlen, wenn das Kind die Ausbildung vernachlässigt?

Nach dem Gesetz sind Eltern verpflichtet, die Kosten für "eine angemessene Berufsausbildung" zu übernehmen, so steht es in § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Daraus ergibt sich zweierlei: die Eltern müssen grundsätzlich nur eine Ausbildung finanzieren, und nicht noch eine zweite oder dritte (wobei es hier Ausnahmen gibt), außerdem muß es sich auch wirklich um eine Berufsausbildung handeln.

Letzteres ist z. B. dann fraglich, wenn sich das Kind an irgendeiner Hochschule als Student einschreibt und sich dann erst einmal den angenehmeren Dingen des Lebens zuwendet. Manchen Kindern gefällt das "Studentenleben" so gut, daß sie mit der Zeit ihre Ausbildung vernachlässigen und irgendwann den Anschluß verlieren.

Für solch eine "Ausbildung" müssen Eltern nicht aufkommen. Sie können verlangen, daß das Kind die Ausbildung pflichtbewußt und zielstrebig betreibt und zumindest die nach dem Studienplan vorgesehenen Vorlesungen usw. besucht.

Das schließt nicht aus, daß das Kind mal einen vorübergehenden "Durchhänger" hat oder bei einer Prüfung durchfällt, dadurch verliert es nicht sogleich seinen Unterhaltsanspruch.

Wenn es aber nicht darlegen kann, daß es sich zielstrebig bemüht, das Studium in der üblichen Zeit erfolgreich zum Abschluß zu bringen, dann können die Eltern die Zahlungen einstellen.

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