Schutzschrift gegen Public-Viewing-Verbot

Europarecht
21.04.20062718 Mal gelesen

Die Infront Sports Media AG, Verwerterin der Fernsehrechte der FIFA, hält das öffentliche Vorführen von Spielen der Fußballweltmeisterschaft 2006 entgegen der vorherrschenden Meinung in der juristischen Fachliteratur für genehmigungspflichtig. Das heißt, dass Infront nach wie vor der Auffassung ist, jeder, der Spiele der Fußballweltmeisterschaft 2006 öffentlich zeigt, z.B. im Rahmen einer Public-Viewing-Veranstaltung, benötige hierfür eine Lizenz, die im Falle einer kommerziellen Veranstaltung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Einer Lizenz bedarf es jedoch nach dem Urheberechtsgesetz nur dann, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld der etwas Vergleichbares erhoben wird.

Eine Gefahr für den Veranstalter von Public-Viewing-Veranstaltungen, der sich nicht den ausführlichen und einschränkenden Lizenzbedingungen von Infront und gegebenenfalls den Lizenzgebühren ausgesetzt sehen möchte, ist darin zu sehen, von Infront mit einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz während der Fußballweltmeisterschaft überrascht zu werden, so dass im ungünstigsten Fall, die Durchführung der Veranstaltung gerichtlich untersagt werden könnt. Dies ist zwar wegen der eindeutigen Rechtslage unwahrscheinlich. Doch prüft das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz die Sachlage nur summarisch, d.h. oberflächlich. Und es ist mit gut vorbereiteten Verfügungsanträgen von Infront bzw. der FIFA zu rechnen.

So stützt Infront seine Auffassung insbesondere auf einen jüngst erschienen juristischen Fachartikel, in dem die eigenartige Auffassung vertreten wird, der Sponsor einer Veranstaltung, auf der Fußballspiele gezeigt würden, zahle mit seiner Sponsoringleistung die Eintrittsgelder der Besucher und deswegen verlange der Veranstalter letztlich doch ein Eintrittsgeld, auch wenn jeder ungehindert die Veranstaltung besuchen darf. Ein Eintrittsgeld kann aber begriffsnotwendig nur dann vorliegen, wenn der Besucher Geld leistet, damit er die Veranstaltung besuchen kann. Es kommt also auf das Verhältnis Veranstalter zu Besucher an. Das Problem im einstweiligen Verfügungsverfahren ist, dass zu solchen Fällen bisher keine Rechtsprechung vorliegt, und, dass Infront naturgemäß ihre Rechtsauffassung nur einseitig darstellen wird.

Häufig ergehen im einstweiligen Rechtsschutz gerichtliche Verfügungen ohne dem Verfügungsgegner, hier also den Veranstalter des Public-Viewing-Events, Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist jedoch möglich im vorhinein den Standpunkt des Veranstalters im Rahmen einer so genannten Schutzschrift dem Gericht darzustellen, obwohl noch gar kein entsprechender Antrag von Infront oder der FIFA gestellt wurde. Eine solche Schutzschrift stellt insbesondere die Rechtslage dar, wonach es für all diejenigen, die Spiele der Fußballweltmeisterschaft 2006, die im frei empfangbaren Fernsehen gezeigt werden, öffentlich vorführen, keiner Lizenz bedarf, wenn kein Eintrittsgeld verlangt wird.

Um zu verhindern, dass eine Public-Viewing-Veranstaltung von Heute auf Morgen untersagt wird, ist das Mittel der Wahl eine Schutzschrift, die alsbald bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden sollte.