Wann darf der Stromversorger den Abschlag erhöhen?

Erhöhung Abschlag durch Stromanbieter nur nach wirksamer Preiserhöhung zulässig
23.10.202226 Mal gelesen
Eine Erhöhung des Abschlags ist nur bei einer wirksamen Preiserhöhung gegenüber dem Kunden möglich, aber nicht wegen gestiegener Beschaffungskosten.

Wann darf der Stromversorger den Abschlag erhöhen?

Erhöhung Abschlag wegen gestiegener Beschaffungspreise:

Ein Stromversorger hatte während eines laufenden Abrechnungszeitraums – also nicht im Anschluss an eine Jahresrechnung – die monatlichen Abschläge deutlich erhöht. Als Begründung nannte er stark gestiegene Beschaffungspreise für Strom. Das Landgericht Berlin hielt dies für rechtswidrig und erklärte die Erhöhung für unwirksam.

zulässige Erhöhung Abschläge nur nach wirksamer Preiserhöhung:

Eine Erhöhung des monatlichen Abschlags kann zwar auch während eines laufenden Abrechnungszeitraums zulässig sein, allerdings nur, wenn es zuvor eine – wirksame – Preiserhöhung gegeben hat. Insbesondere bei einem Vertrag mit einer Preisgarantie oder zumindest einer eingeschränkten Preisgarantie sind Preiserhöhungen oft unzulässig und damit unwirksam.

Preiserhöhungen oft unwirksam bei (eingeschränkter) Preisgarantie:

Bei einem Vertrag mit einer Preisgarantie wird der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis für einen bestimmten Zeitraum garantiert – für die gesamte Vertragslaufzeit oder eine bestimmte Zeitspanne (z.B. 6 Monate oder 12 Monate). Preiserhöhungen während dieses Zeitraums sind dann unzulässig und – wenn sie dennoch durch den Stromanbieter erfolgen – unwirksam.

Bei einem Vertrag mit einer eingeschränkten Preisgarantie sind Preisanpassungen während der Laufzeit des Vertrages nur zulässig, wenn sich staatliche Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen ändern. Eine Preiserhöhung wegen Kostensteigerungen bei anderen Preisbestandteilen, also z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten oder Netzentgelte, ist nicht zulässig.

Urteil LG Berlin vom 01.09.2022, Az.: 52 O 117/22:

Im entschiedenen Fall hatten sich lediglich die Strombeschaffungskosten für den Energieversorger erhöht. Eine Preiserhöhung für die Kunden gab es dagegen nicht, bei Kunden mit (eingeschränkter) Preisgarantie wäre eine wirksame Erhöhung des Strompreises auch gar nicht möglich gewesen. Daher war die Erhöhung des Abschlags unzulässig und unwirksam.

Klagen der Verbraucherzentrale gegen Stromversorger (voxenergie, primastrom):

Die Verbraucherzentrale geht derzeit gegen mehrere Energieversorger vor, da sie deren Vorgehen für rechtswidrig hält. Es geht dabei vor allem um unberechtigte Preisanpassungen (Preiserhöhungen), fehlerhafte Erhöhungsschreiben (gesetzliche Vorgaben werden nicht eingehalten) und erhöhte Abschlagszahlungen. Reagiert der Versorger auf die ausgesprochene Abmahnung nicht, kommt es zur Klage und das zuständige Gericht muss über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit entscheiden.

Aktuell werden zudem Musterfeststellungsklagen gegen die Energieversorger primastrom GmbH und voxenergie GmbH vorbereitet. Beide Unternehmen hatten bereits Ende 2021 massiv ihre Preise erhöht, obwohl bei Vertragsschluss eine 24-monatige Preisgarantie vereinbart worden ist.

Empfehlung:

Bei Fragen rund um Verträge – egal ob es um einen Vertrag mit einem Stromanbieter, Gasanbieter, Provider, Handwerker oder um ein Abo, einen Mitgliedschaftsvertrag (z.B. Fitnessstudio, Parship) oder einen anderen Vertrag geht –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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