AG Aachen: Kündigung der Aachener Bausparkasse gemäß §§ 313, 314 BGB rechtswidrig

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17.07.2017207 Mal gelesen
AG Aachen erklärt Kündigung der Aachener Bausparkasse nach §§ 313, 314 BGB für unwirksam

Mit einem ersten Urteil nach der weiter anhaltenden Kündigungswelle der Aachener Bausparkasse unter Berufung auf die §§ 313, 314 BGB hat das  Amtsgericht Aachen mit Urteil vom 29.06.2017 (120 C 343/16) die Unwirksamkeit einer von der Aachener Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung festgestellt.

Nach der Auffassung des Amtsgerichts Aachen

"[.] stand der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt auch kein Kündigungsrecht nach §§ 490 Abs. 3, 313 oder 314 BGB zu.

[.] Loslösungsrechte setzen voraus, dass dem Kündigenden das Festhalten am (unveränderten) Vertrag unzumutbar ist. [.] Die Beklagte hat jedoch keine Gründe vorgetragen, die eine entsprechende Unzumutbarkeit begründen könnten."

Das Gericht folgt damit der bisher geäußerten Rechtsauffassung mehrere Oberlandesgerichte und dem Bundesgerichtshof, der sich allerdings noch nicht ausdrücklich mit den aktuellen Kündigungen der Aachener Bausparkasse befasst hat.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertritt eine Vielzahl betroffener Bausparer gegen die Aachener Bausparkasse, unter anderem auch in mehreren Verfahren vor dem Amtsgericht Aachen. "Wir gehen davon aus, dass sich auch weitere Abteilungen des Amtsgerichts Aachen und auch das Landgericht Aachen im Ergebnis der Auffassung anschließen werden, dass die Kündigungen der Aachener Bausparkasse unberechtigt sind." so Rechtsanwalt Simon Bender. "Nach Beiziehung eines fachkundigen Rechtsanwaltes dürften die Chancen außerdem gut stehen, eine vergleichsweise Lösung mit der Bausparkasse zu finden, so dass es nicht immer ein Urteil sein muss, um dem Bausparer zu seinem Recht zu verhelfen."

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte, die auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, vertritt betroffene Bausparer zur Abwehr erklärter Kündigungen gegenüber Bausparkassen deutschlandweit.

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