Arbeitsrecht Köln / Bonn: Betriebsrat hat Recht auf Smartphone

RA Sagsöz/ Bonn
07.06.2017105 Mal gelesen
Welche Sachmittel und Technik der Betriebsrat für seine Arbeit verlangen kann, hängt vom Einzelfall ab – und auch davon, wie gut der Betriebsrat seinen Bedarf begründet.

Dass einem Betriebsratsvorsitzenden ein Smartphone zusteht, wenn er Mitarbeiter im Schichtdienst in mehreren Einrichtungen betreuen muss, hat das Hessische LAG jetzt klargestellt.

Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus sowie mehrere medizinische und soziale Einrichtungen, die zwischen drei und 20 Kilometer weit vom Krankenhaus entfernt sind. Insgesamt sind bei ihm über 700 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Betriebsrat mit 13 Mitgliedern ist für das Krankenhaus und die weiteren Einrichtungen zuständig. Der Betriebsratsvorsitzende ist von der Arbeit freigestellt. Er sucht regelmäßig die Außenstellen  auf. Dem Betriebsrat steht eine Bürokraft in Teilzeit mit 15 Wochenstunden zur Verfügung.

 

Der Betriebsrat beschloss, dass der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden ein Smartphone mit Internetzugang zur Verfügung stellen muss. Das Mobiltelefon sei erforderlich, um auch am Wochenende und abends für die Beschäftigten verfügbar zu sein. Zudem müsse er per Internet auf seinen digitalen Terminkalender zugreifen können, der über Outlook bedient wird. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Nicht einmal der Personalleiter verfüge über ein dienstliches Mobiltelefon. Nur Mitarbeiter, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, insbesondere der Behandlung von Patienten immer erreichbar sein müssten, erhielten dienstliche Telefone.

 

Allerdings hatte der Betriebsrat gute Argumente: Der Arbeitgeber stellt selbst die Schicht- und Dienstpläne aller Einrichtungen und andere Dateien für die Arbeitnehmer online bereit. Um dem Betriebsratsvorsitzenden auch von unterwegs Zugriff auf diese Dateien zu ermöglichen, sei ein Smartphone sinnvoll und geboten. Zudem hatte der Arbeitgeber bereits Anfang 2016 insgesamt 66 Mitarbeitern Smartphones eines bestimmten Samsung-Modells zur Verfügung gestellt, die zu monatlichen Kosten von rund 16 Euro pro Gerät führen. Der Betriebsrat machte daher geltend, es sei dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar, ein weiteres Smartphone des gleichen Modells für den Betriebsratsvorsitzenden anzuschaffen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte in zweiter Instanz, dass dem Betriebsrat unter Berücksichtigung aller Umstände ein dienstliches Smartphone für den Vorsitzenden zusteht. Das Smartphone sei ein erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel im Sinne von § 40 Abs. 2 Betriebverfassungsgesetz.

Der Vorsitzende müsse telefonisch erreichbar sein, wenn der die Außenstellen besucht und zu diesen Zeiten nicht im Betriebsratsbüro erreichbar sind. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Krankenhausbetrieb im Schichtdienst gearbeitet wird und der Betriebsratsvorsitzende für diese Mitarbeiter auch abends und an Wochenenden erreichbar sein will und für bei dieser Gelegenheit vorzunehmende Terminabsprachen Zugriff auf seinen digitalen Terminkalender benötigt.

Betriebsverfassungsgesetz
§ 40
 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Der Betriebsratsvorsitzende muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er privat auch über seinen häuslichen Telefonanschluss erreichbar sei. Schließlich müsse er auch selbst Anrufe tätigen können und sei nicht verpflichtet, für die Betriebsratsarbeit eigene Geräte einzusetzen.

Der Betriebsrat habe mit seinem Beschluss auch dem Kosteninteresse des Arbeitgebers Rechnung getragen. Mit Rücksicht darauf, dass der Arbeitgeber schon 66 Geräte gleichen Typs für andere Mitarbeiter angeschafft habe, seien die monatlichen Mehrkosten für ein weiteres Gerät vertretbar, entschied das Hessische LAG.

 

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Quelle:

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 Quelle:
Hessisches LAG, 13.03.2017
Aktenzeichen: 16 TaBV 212/16