Schadensersatzanprüche gegen freie Anlageberater verjähren nicht nach der kurzen Frist des Wertpapierhandelsgesetzes
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Schadensersatzansprüche gegen einen Wertpapierdienstleister, der ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG.