Schadensersatzanprüche gegen freie Anlageberater verjähren nicht nach der kurzen Frist des Wertpapierhandelsgesetzes

Belgisches Recht
30.04.20062444 Mal gelesen

Schadensersatzansprüche gegen einen Wertpapierdienstleister, der ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG.
Beruft sich ein Unternehmen auf
§ 37a WpHG, trägt es die Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2a WpHG fällt.

Der BGH, Urteil v. 19.1.2006 - III ZR 105/05, hatte über Schadensersatzansprüche gegen eine rechtlich verselbstständigte Vertriebsorganisation eines Versicherungskonzerns zu entscheiden, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt und vertreibt. Beruft sich diese auf die kurze Verjährung des § 37a WpHG, muss sie beweisen, dass sie ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist. Sie muss zu einer vorliegenden Erlaubnis gem. § 32 KWG vortragen. Der Anleger muss nicht darlegen und beweisen, dass ein Ausnahmetatbestand des § 2a WpHG vorliegt. Hat die Vertriebsorganisation Tätigkeiten ohne die Erlaubnis des § 32 KWG erbracht, wäre § 37a WpHG nicht anwendbar.

Für weitere Informationen zu diesem Urteil: kroll@nkr-hamburg.de

Rechtsanwalt Dipl.- Jur. Matthias W. Kroll, LL:M. ist schwerpunktmäßig u.a. im Kapitalanlagerecht, insbesondere im Haftungsrecht der Anlageberater und -vermittler tätig.