Müssen die Mehrkosten trotz einer Kostenobergrenze gezahlt werden?

Kündigung von Bausparverträgen
14.02.201946 Mal gelesen
Wurde ein Vertrag bzw. Werkvertrag zwischen einem Architekten und dem Auftraggeber geschlossen, so ist es allgemein üblich, dass in diesem Vertrage eine Vereinbarung zwischen den Parteien zu finden ist, die eine Kostenobergrenze..

Wurde ein Vertrag bzw. Werkvertrag zwischen einem Architekten und dem Auftraggeber geschlossen, so ist es allgemein üblich, dass in diesem Vertrage eine Vereinbarung zwischen den Parteien zu finden ist, die eine Kostenobergrenze für das Projekt bestimmt oder zumindest eine Kostenvorstellung des Auftraggebers enthält. Bei den Bauprojekten und ihrer Durchführung kommt es dann regelmäßig dazu, dass die Kosten, die im Architektenvertrag genannt werden überschritten werden. So besteht die Frage, ob der Architekt in die Pflicht genommen werden kann und somit dem Auftraggeber Mehrkosten ersetzten muss. 

 

Der Architekt ist in der Pflicht das Werk frei von Sachmängeln zu übergeben und somit muss die Planung auch frei von Sachmängeln sein. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Werk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Unter die Beschaffenheit fallen alle Eigenschaften des Werks und auch die äußeren Umstände. Das bedeutet, dass auch die Kostengrenze Teil der Beschaffenheit der Planung und des Vertrages werden. Grundsätzlich gilt daher, dass eine Vereinbarung des Kostenrahmens oder der Kostenobergrenze eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Damit eine solche Vereinbarung über den Kostenrahmen oder die Kostenobergrenze vorliegt, muss sich über Sie im Vertrag geeinigt werden. Unter Umständen reicht es auch, dass der Auftraggeber seine Kostenvorstellung nennt und diese Teil des Vertrages werden, damit eine Solche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Generell kann also die Möglichkeit bestehen die Mehrkosten von dem Architekten zurück zu verlangen.

 

Für Sie als Auftraggeber besteht demnach die Möglichkeit einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten geltend zu machen und die Mehrkosten von dem Architekten zurück zu verlangen, sofern eine mit dem Architekten vereinbarte Kostenobergrenze nicht eingehalten wurde. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich aus der Differenz des Vermögens ohne Mangel und dem Vermögen mit Mangel, also aus den entstandenen Mehrkosten.